Sachverhalt:
In Erfüllung der
landesplanerischen Vorgaben erstellt die Bezirksregierung Köln derzeit den
Entwurf zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ zum Regionalplan. Der
Aufstellungsbeschluss im Regionalrat ist nunmehr für den 11. Oktober 2024
vorgesehen.
Um im sich anschließenden
Beteiligungsverfahren qualifiziert zu den vorgesehenen Windenergiebereichen
Stellung nehmen zu können, wurde das Änderungsverfahren Nr. N 30 – Windraft
Selfkant eingeleitet und die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Grundlage
bildete in Teilen der zu diesem Zeitpunkt von der Bezirksregierung Köln
informell und unverbindlich zur Verfügung gestellte Vorentwurf der
zeichnerischen Festlegungen zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbaren Energien“.
Die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden inzwischen
tabellarisch in der Weise aufgearbeitet, als dass die wesentlichen Inhalte
gebündelt und stichpunktartig in einer als Anlage
beigefügten Tabelle zusammengefasst wurden. Auf dieser Grundlage soll
nunmehr die Stellungnahme der Gemeinde Selfkant erarbeitet werden, die im
Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien
eingebracht werden soll.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass die Flächenkulisse des Flächennutzungsplanentwurfs in Teilen auf den
zeichnerischen Festlegungen zum „Sachlichen Teilplan
Erneuerbaren Energien“ Stand Februar 2024 beruhte. Nach zwischenzeitlich
erfolgten Gesprächen mit Vertretern der Bezirksregierung Köln konnte jedoch als
Erfolg verzeichnet werden, dass die gemeindliche Waldentwicklungsfläche südlich
der B 56 und westlich des „Höngener Weg“ (lfd. Nr. 10) im fortgeschriebenen
Entwurf der zeichnerischen Festlegungen entfallen ist. Ferner entfallen ist die
Fläche südlich der B 56 und östlich der L 410 (lfd. Nr. 14). Stattdessen
hinzugetreten ist eine Fläche nordöstlich von Havert und nördlich von Stein.
Die veränderte Flächenkulisse liegt der Verwaltung seit dem 23.08.2024 vor.
Diese veränderte Flächenkulisse hat zur
Folge, dass die bislang im Änderungsverfahren Nr. N 30 – Windkraft Selfkant –
dargestellte Flächenkulisse nicht mehr dem aktuellen Entwurf der zeichnerischen
Festlegungen zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ entspricht. Für die
neue Fläche zwischen Havert und Stein sind daher keine Anregungen im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens eingegangen.
Aus Sicht der Verwaltung wird trotz
dieses Umstands eine erneute oder wiederholte Beteiligung unter Aufnahme der
Fläche bei Havert/Stein nicht empfohlen, da – unter Berücksichtigung der
bereits eingegangenen Stellungnahmen – mit ernsthaften neuen Erkenntnissen
nicht zu rechnen ist und sich ein Großteil der vorgetragenen Belange auf die
hinzutretende Fläche übertragen lässt.
Nachdem nunmehr die Stellungnahmen
eingeholt und ausgewertet wurden, ist das vorrangige Ziel des
Änderungsverfahrens Nr. N 30 – Windkraft Selfkant – erfüllt. Das Verfahren kann
daher eingestellt werden.
Sofern unter Berücksichtigung der im
hiesigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse eine dem „Sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien“ vorlaufende Flächenausweisung auf Ebene der kommunalen
Bauleitplanung erfolgen soll, ist ein neues Bauleitplanverfahren einzuleiten.
Hinweis:
Mit Schreiben vom 08.
Juli 2024 hat die Bezirksregierung Köln gegenüber allen bezirksanhängigen
Kommunen erklärt, dass es in Bezug auf den „Sachlichen Teilplan Erneuerbare
Energien“ noch Lösungen zur Berücksichtigung der
Mindestflughöhen/Einschränkungen im Luftraum durch militärische Nutzungen
brauche. Hierzu wurde auf eine von der Landesplanungsbehörde erstellte Webseite
zum Thema „Umgang mit Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen“ verwisen.
Das Gebiet der Gemeinde
Selfkant ist insgesamt von militärischen Nutzungen im Luftraum betroffen, so
dass mit Flughöhenbeschränkungen zu rechnen ist. Nach Rücksprache mit
Vertretern der Bezirksregierung Köln steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abschließend fest, wie mit Flughöhenbeschränkungen im Rahmen des „Sachlichen Teilplans
Erneuerbare Energien“ verfahren wird und was diese im Einzelfall für die in
militärischen Nutzungssektoren gelegenen Kommunen bedeutet.
Aufgrund der noch
ausstehenden abschließenden Bewertung der militärischen Flugsicherheitsbelange
ist daher nicht sicher auszuschließen, dass bislang zeichnerisch vorgesehene
Windenergiebereiche in der Gemeinde Selfkant noch entfallen. Ebenfalls kann zum
jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Flächenkulisse für die
betroffenen Kommunen erst im laufenden Beteiligungsverfahren zum „Sachlichen
Teilplan Erneuerbare Energien“ nachgereicht wird.
Die Bezirksregierung geht
aktuell davon aus, in den nächsten Wochen weitere Informationen zur Behandlung
dieses Themas zur Verfügung stellen zu können. Die Verwaltung wird bei
Vorliegen neuer Informationen unterrichten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
beschließt:
1.
Das
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 30 – Windkraft Selfkant
– wird eingestellt.
2.
Den
Bürgermeister zu beauftragen, auf Grundlage der im Rahmen des
Änderungsverfahrens Nr. N 30 – Windkraft Selfkant – eingegangenen
Stellungnahmen (Anlage 1) eine
ganzheitliche Stellungnahme der Gemeinde Selfkant zum „Sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien“ zum Regionalplan Köln zu erarbeiten und diese im Rahmen
des anstehenden Beteiligungsverfahrens als Stellungnahme der Gemeinde Selfkant
dort einzureichen.
Finanzielle Auswirkungen |
nein |
Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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