Betreff
Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 30 - Windkraft Selfkant -
Vorlage
199/2024
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

In Erfüllung der landesplanerischen Vorgaben erstellt die Bezirksregierung Köln derzeit den Entwurf zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ zum Regionalplan. Der Aufstellungsbeschluss im Regionalrat ist nunmehr für den 11. Oktober 2024 vorgesehen.

 

Um im sich anschließenden Beteiligungsverfahren qualifiziert zu den vorgesehenen Windenergiebereichen Stellung nehmen zu können, wurde das Änderungsverfahren Nr. N 30 – Windraft Selfkant eingeleitet und die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Grundlage bildete in Teilen der zu diesem Zeitpunkt von der Bezirksregierung Köln informell und unverbindlich zur Verfügung gestellte Vorentwurf der zeichnerischen Festlegungen zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbaren Energien“.

 

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden inzwischen tabellarisch in der Weise aufgearbeitet, als dass die wesentlichen Inhalte gebündelt und stichpunktartig in einer als Anlage beigefügten Tabelle zusammengefasst wurden. Auf dieser Grundlage soll nunmehr die Stellungnahme der Gemeinde Selfkant erarbeitet werden, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien eingebracht werden soll.

 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Flächenkulisse des Flächennutzungsplanentwurfs in Teilen auf den zeichnerischen Festlegungen zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbaren Energien“ Stand Februar 2024 beruhte. Nach zwischenzeitlich erfolgten Gesprächen mit Vertretern der Bezirksregierung Köln konnte jedoch als Erfolg verzeichnet werden, dass die gemeindliche Waldentwicklungsfläche südlich der B 56 und westlich des „Höngener Weg“ (lfd. Nr. 10) im fortgeschriebenen Entwurf der zeichnerischen Festlegungen entfallen ist. Ferner entfallen ist die Fläche südlich der B 56 und östlich der L 410 (lfd. Nr. 14). Stattdessen hinzugetreten ist eine Fläche nordöstlich von Havert und nördlich von Stein. Die veränderte Flächenkulisse liegt der Verwaltung seit dem 23.08.2024 vor.

 

Diese veränderte Flächenkulisse hat zur Folge, dass die bislang im Änderungsverfahren Nr. N 30 – Windkraft Selfkant – dargestellte Flächenkulisse nicht mehr dem aktuellen Entwurf der zeichnerischen Festlegungen zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ entspricht. Für die neue Fläche zwischen Havert und Stein sind daher keine Anregungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird trotz dieses Umstands eine erneute oder wiederholte Beteiligung unter Aufnahme der Fläche bei Havert/Stein nicht empfohlen, da – unter Berücksichtigung der bereits eingegangenen Stellungnahmen – mit ernsthaften neuen Erkenntnissen nicht zu rechnen ist und sich ein Großteil der vorgetragenen Belange auf die hinzutretende Fläche übertragen lässt.

 

Nachdem nunmehr die Stellungnahmen eingeholt und ausgewertet wurden, ist das vorrangige Ziel des Änderungsverfahrens Nr. N 30 – Windkraft Selfkant – erfüllt. Das Verfahren kann daher eingestellt werden.

 

Sofern unter Berücksichtigung der im hiesigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse eine dem „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ vorlaufende Flächenausweisung auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung erfolgen soll, ist ein neues Bauleitplanverfahren einzuleiten.

 

 

Hinweis:

 

Mit Schreiben vom 08. Juli 2024 hat die Bezirksregierung Köln gegenüber allen bezirksanhängigen Kommunen erklärt, dass es in Bezug auf den „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ noch Lösungen zur Berücksichtigung der Mindestflughöhen/Einschränkungen im Luftraum durch militärische Nutzungen brauche. Hierzu wurde auf eine von der Landesplanungsbehörde erstellte Webseite zum Thema „Umgang mit Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen“ verwisen.

 

Das Gebiet der Gemeinde Selfkant ist insgesamt von militärischen Nutzungen im Luftraum betroffen, so dass mit Flughöhenbeschränkungen zu rechnen ist. Nach Rücksprache mit Vertretern der Bezirksregierung Köln steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend fest, wie mit Flughöhenbeschränkungen im Rahmen des „Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien“ verfahren wird und was diese im Einzelfall für die in militärischen Nutzungssektoren gelegenen Kommunen bedeutet.

 

Aufgrund der noch ausstehenden abschließenden Bewertung der militärischen Flugsicherheitsbelange ist daher nicht sicher auszuschließen, dass bislang zeichnerisch vorgesehene Windenergiebereiche in der Gemeinde Selfkant noch entfallen. Ebenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Flächenkulisse für die betroffenen Kommunen erst im laufenden Beteiligungsverfahren zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ nachgereicht wird.

 

Die Bezirksregierung geht aktuell davon aus, in den nächsten Wochen weitere Informationen zur Behandlung dieses Themas zur Verfügung stellen zu können. Die Verwaltung wird bei Vorliegen neuer Informationen unterrichten.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:

 

1.    Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 30 – Windkraft Selfkant – wird eingestellt.

 

2.    Den Bürgermeister zu beauftragen, auf Grundlage der im Rahmen des Änderungsverfahrens Nr. N 30 – Windkraft Selfkant – eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) eine ganzheitliche Stellungnahme der Gemeinde Selfkant zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ zum Regionalplan Köln zu erarbeiten und diese im Rahmen des anstehenden Beteiligungsverfahrens als Stellungnahme der Gemeinde Selfkant dort einzureichen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen

nein

Anlagevermögen

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Haushaltsmittel zur Verfügung

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Abwicklung über Produkt

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