Sachverhalt:
Der vorherige Eigentümer der Stallungen am
Gutes Wammen in Havert-Stein beantragt die Nutzungsänderung und Änderung des
Kuhstalles in einen Pferdestall mit 20
Pferdeboxen, Reithalle, Errichtung einer Mistplatte und vier Paddocks sowie Legalisierung
eines Longierplatzes zur privaten Nutzung.
Auf dem als Anlage beigefügten Lageplan ist die Lage des ehemaligen Kuhstalles
schraffiert dargestellt. Das ebenfalls als Anlage
beigefügte Luftbild lässt die örtliche Situation erkennen.
Das geplante Vorhaben liegt außerhalb der
Ortslagensatzung und kann nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im
Sinne des § 34 BauGB zugeordnet werden. Weiterhin liegt das Grundstück nicht
innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB.
Das Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Demnach richtet
sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB.
Die hier beantragte Nutzungsänderung ist
nicht einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB bevorzugt zulässigen Vorhaben, einem sogenannten
privilegierten Vorhaben wie z.B. bei land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben, zuzuordnen. Hier handelt es sich um ein „sonstiges Vorhaben“ im
Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Diese „sonstigen Vorhaben“ im
Außenbereich können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Für den Bereich des Bauvorhabens weist der
Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. Weiterhin befindet
sich das Vorhaben innerhalb eines geschützten Landschaftsbestandteils.
Da es sich allerdings bei der
Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes um
ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB handeln könnte, kann soweit
die nachfolgenden Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 kumulativ erfüllt sind, nicht entgegengehalten werden, dass es
Darstellungen eines Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes
widerspricht, dass es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt
oder dass es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt. Im Einzelnen sind das:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere
Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe
der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude
ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1
Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens
fünf Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die
aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im
Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
erforderlich,
Bei einer Einordnung als ein nach § 35 Abs.
4 Nr. 1 BauGB zulässiges Bauvorhaben ist weiterhin zu prüfen, ob das Vorhaben
andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
Hierzu hat der Kreis Heinsberg im Rahmen
einer planungsrechtlichen Stellungnahme vom 09.10.2024 mitgeteilt, dass seitens
der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken geäußert werden. Bei einer privaten Pferdehaltung bestehen
ebenfalls keine Bedenken seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde. Die
Untere Wasserbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2024 vorsorglich noch
Bedenken geäußert, da für eine abschließende Stellungnahme weitere Unterlagen
erforderlich sind. Für die Festmistplatte fehlen ausreichende wasserrechtliche
Unterlagen und es ist noch ein Entwässerungskonzept vorzulegen. Diese Bedenken
können jedoch nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt werden.
Schlussendlich kommt der Kreis Heinsberg in
seiner o. g. planungsrechtlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass „über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §
35 BauGB die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB im Einvernehmen mit
der Gemeinde entscheidet. Die Gemeinde Selfkant bat mit Schreiben vom 17. Juli
2024 um erneute Beteiligung nach Klärung einer möglichen Privilegierung. Eine
Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB (z.B. land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb liegt zwar hier nicht vor, jedoch
ist das Vorhaben auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 BauGB „begünstigt“ aufgrund
der Nutzungsänderung eines bestehenden, ehemals landwirtschaftlich genutzten
Gebäudes.“
Beschlussvorschlag:
Über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1
BauGB ist zu beraten und zu beschließen.