Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Gesamtschulzweckverband
hier: Beschlussaufhebung
Vorlage
991/2022/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Zum grundsätzlichen Sachverhalt wird auf die Sitzungsunterlagen zu TOP 1 der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.11.22 bzw. zu Top 4 der Sitzung der Gemeindevertretung am 10.11.22 verwiesen (Sitzungsvorlage 991/2022). Die Gemeindevertretung hat auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.    Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Selfkant und dem Gesamtschulzweckverband vom 15. Dezember 2016, genehmigt von der Bezirksregierung Köln am 11. Januar 2017, geändert am 12 Dezember 2018, diese Änderung genehmigt von der Bezirksregierung Köln am 16. Januar 2019 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2022 einvernehmlich aufgehoben.

 

2.    Dem Beitritt der Gemeinde Selfkant zur öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Gangelt und dem Gesamtschulzweckverband zum 1. Januar 2023 auf Basis des beigefügten Entwurfs wird zugestimmt.

 

3.    Sollten die Gemeinden Gangelt und Selfkant trotz der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Umsatzsteuer herangezogen werden, ersetzt der Verband diese Steuer auf Basis der Regelungen der Verbandssatzung.

 

4.    Sollte die von den Gemeinden beantragte verbindliche Auskunft nicht oder negativ beschieden werden, werden die Verbandsmitglieder gebeten, die erste Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr 2023 mittels Einspruch und ggfls. Klage anzufechten. Der Verband erstattet die den Gemeinden entstehenden Klagekosten.

 

Am 16. November 2022 teilte der Städte- und Gemeindebund in einem Schnellbrief mit, dass Meldungen über eine mögliche weitere Verlängerung des Optionszeitraums bei § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kursieren. Die Regelung des § 2b UStG sollte eigentlich schon ab 2021 gelten und wurde bereits einmal um 2 Jahre verschoben. Nun wurde im Zuge der Beratungen des Jahressteuergesetzes 2022 eine Diskussion darüber aufgenommen, eine weitere zweijährige Fristverlängerung für die Option zu § 2b UStG bundesgesetzlich zu regeln. Konkret führt der Städte- und Gemeindebund in seinem Schnellbrief aus:

 

„Wir möchten darauf hinweisen, dass diese weitere Fristverlängerung noch nicht endgültig entschieden und rechtskräftig im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Nach den uns vorliegenden informellen Informationen gibt es allerdings eine deutliche Wahrscheinlichkeit, dass es zu dieser weiteren Verlängerung der Optionsfrist kommen wird.“

 

Die Verwaltung hat aus dem Büro des Herrn MdB Oellers die Mitteilung erhalten, dass die Beschlussfassung zum Jahressteuergesetz 2022 im Bundestag am 2. Dezember 2022 erfolgen soll. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt (voraussichtlich 16. Dezember 2022). Über den Stand der Beratungen/Beschlüsse wird in den jeweiligen Sitzungen berichtet.

 

Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu der neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist noch nicht bekannt, da der Antrag auf verbindliche Auskunft noch nicht beschieden wurde. Fraglich ist auch, ob angesichts der anstehenden Verlängerung der Optionsfrist noch zeitnah mit einer Auskunft gerechnet werden kann.

 

Die Gemeindeverwaltung Gangelt wird ihren politischen Gremien vorschlagen, von der Verlängerung der Optionsfrist Gebrauch machen, so dass die Beschlussfassung zur neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufzuheben ist.

 

Der Beschlussvorschlag gilt unter dem Vorbehalt, dass die Verlängerung der Optionsfrist rechtskräftig wird.

 

Im Laufe des Jahres 2024 wird der Sachverhalt im Hinblick auf die dann im Jahr 2025 geltende Rechtslage erneut zu beraten sein.

 


Beschlussvorschlag:

Die in der Sitzung der Gemeindevertretung am 10.11.22 unter TOP 4, Sitzungsvorlage 991/2022, gefassten Beschlüsse werden, vorbehaltlich der rechtskräftigen Verlängerung der Optionsfrist, aufgehoben.

 


Finanzielle Auswirkungen

Ja

Anlagevermögen

-/-

Haushaltsmittel zur Verfügung

Ja

Abwicklung über Produkt

2180