Sachverhalt:
Die Gemeinde Selfkant hat im Jahr 2015 den Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – aufgestellt. Das Planungsziel war eine Ausweisung von gewerblichen Bauflächen für nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe. Die Flächen waren insbesondere für bereits ansässige Unternehmen, die an ihren alten Standorten nicht mehr expandieren konnten gedacht, da diese sich häufig innerhalb der Ortslagen befinden und immissionsschutzrechtliche Probleme haben. So wurde die Ortslage Saeffelen zudem entlastet.
Um den ortsansässigen Unternehmen auch zukünftig Möglichkeiten für eine Erweiterung zu erhalten, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisiert werden. Zusätzlich soll der Gebietscharakter aus nicht störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben bewahrt werden und aus diesem Grund sollen andere Formen der gewerblichen Nutzung nicht zugelassen werden. Deshalb sollen insbesondere Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. Es sollen weiterhin mittelständische Betriebe aus der Region im Gewerbegebiet angesiedelt werden, die innerhalb der Ortslagen keine Erweiterungsmöglichkeiten besitzen. Zudem werden durch Einzelhandelsbetriebe größere Zu- und Abfahrtsverkehre ausgelöst, die Lärmprobleme verursachen können.
In diesem Zusammenhang ist die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – erforderlich. Es besteht ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Flurstücke 128 (teilweise), 129, 130, 133, 135, 212 (teilweise), 213, 214 und 215 (teilweise). Er umfasst damit eine Fläche von ca. 2 ha.
Es ist beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren mit Frühzeitiger Beteiligung und Offenlage sowie der Erstellung eines Umweltberichtes durchzuführen.
Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist
nicht erforderlich.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 28.09.2021 (Vorlage 885/2021) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld - beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
39-40/2021 vom 10.10.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 39-40/2021 vom 10.10.2021 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Änderungsverfahren unterrichtet
und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.10.2021 gemäß § 4 Abs.
1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 39
– Saeffelen, Heilderfeld - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung
aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 08.12.2021 (Vorlage 912/2021) beraten
und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 49-50/2021 vom 19.12.2021 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Entwurf zur
2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 27.12.2021 bis einschließlich
04.02.2022 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder im Internet über das Online-Beteiligungsportal
abzugeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal
„OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 20.12.2021 zum Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – nebst Begründung und
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr.
39 – Saeffelen, Heilderfeld – in der Zeit vom 27.12.2021 bis einschließlich
04.02.2022 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen bzw. auf der
Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 49-50/2021 vom 19.12.2021 öffentlich bekannt
gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind im Internet unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=65443
abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligungen der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung
der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die
Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren
nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – während
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Planauslegung gemäß §
3 Abs. 1 und 2 BauGB keine Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1)
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld –
aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Da
während der Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs zur
2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld –
keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgebracht wurden, ist keine
Beschlussfassung erforderlich.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39
– Saeffelen, Heilderfeld – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle –
Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
D Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), beschließt
die Gemeindevertretung die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen |
ja |
Anlagevermögen |
nein |
Haushaltsmittel zur
Verfügung |
ja |
Abwicklung über Produkt |
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