Sachverhalt:
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hatte mit Schreiben vom 26. November 2020 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – beantragt.
Es ist geplant, die
Festsetzungen für den Bereich des WA 2 anzupassen, indem die Anzahl der
Wohnungen je Gebäude auf maximal 2 festgesetzt wird sowie die GRZ auf 0,35
angepasst wird.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Änderungsverfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3
BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 09.12.2020
gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50/2020 vom 13.12.2020 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50/2020 vom 13.12.2020 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die 1. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – mit
Begründung in der Zeit vom 21.12.2020 bis einschließlich 21.01.2021 im Rathaus
in Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal „Tetraeder“ einzusehen und
Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail während der
Auslegungsfrist abzugeben.
Am 15.12.2020 wurden, unter
Fristsetzung bis zum 21.01.2021, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 –
Höngen, Biesener Feld III – nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2
BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – nebst Begründung
in der Zeit vom 21.11.2020 bis einschließlich 21.01.2021 im Rathaus in Tüddern
öffentlich ausliegen und über das Internetportal „Tetraeder“ öffentlich zur
Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß §
3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Nr. 50/2020 vom 13.12.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Die entsprechenden Planunterlagen sind unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=54000
abrufbar.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener
Feld III - der Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle
der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1) zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
C.1 Anlässlich
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III - der Gemeinde
Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, so dass hierzu eine
Beschlussfassung entfällt.
C.2 Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der
Träger öffentlicher Belange – Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 wird übernommen und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die
Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 53 – Höngen, Biesener Feld III – im vereinfachten
Verfahren als Satzung. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen |
nein |
Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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