Sachverhalt:
In der Sitzung der Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant vom 19.08.2020 wurde beschlossen, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Bebaubarkeit der Grundstücke Gemarkung Tüddern, Flur 3,
Flurstücke 526 und 528 zu schaffen. Es handelt sich um das Grundstück in der
Weimarer Straße, worauf die Gemeinde Selfkant einen Spielplatz unterhält. Da
dieser weitestgehend ungenutzt ist und nicht mehr benötigt wird, soll die
Fläche als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt werden.
Im rechtsgültigen Bebauungsplan Selfkant Nr.
4 – Tüddern, Am Höfgen – sind die Grundstücke als „Spielplatz“ ausgewiesen.
Um das in Rede stehende Grundstück einer
Bebauung zuführen zu können, ist die 8. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – erforderlich.
Da die geplante Maßnahme als Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB zu werten ist,
sind die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2
BauGB gegeben. Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3 BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine Anpassung des
Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da diese Flächen im
Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen dargestellt werden.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 26.10.2020
gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur 8. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die 8. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – mit Begründung in der
Zeit vom 16.11.2020 bis einschließlich 16.12.2020 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal „Tetraeder“ einzusehen und
Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail während der
Auslegungsfrist abzugeben.
Am 11.11.2020 wurden, unter
Fristsetzung bis zum 16.12.2020, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 –
Tüddern, Am Höfgen – nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass die 8. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – nebst Begründung in der
Zeit vom 16.11.2020 bis einschließlich 16.12.2020 im Rathaus in Tüddern
öffentlich ausliegen und über das Internetportal „Tetraeder“ öffentlich zur
Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß §
3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Die entsprechenden Planunterlagen sind unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=52969
abrufbar.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle der Öffentlichkeit
(Anlage 1) zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 –
Tüddern, Am Höfgen – aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der
Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle
der Träger öffentlicher Belange (Anlage 2) zur 8. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – aufgeführten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der
Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 8. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der in den
Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung
mit folgendem Ergebnis geprüft:
C.1 Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der
Öffentlichkeit – Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw.
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
wird übernommen und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
C.2 Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der
Träger öffentlicher Belange – Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 wird übernommen und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die
Gemeindevertretung die 8. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – im beschleunigten Verfahren als
Satzung. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10
Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen |
ja |
Anlagevermögen |
nein |
Haushaltsmittel zur
Verfügung |
ja |
Abwicklung über Produkt |
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