Betreff
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters am 13.09.2020
Vorlage
783/2020
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 40 Abs. 1 KWahlG   i.V.m.  § 66 KWahlO hat die Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.

 

Gemäß § 39 KWahlG konnten gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hielten. Der Einspruch war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zu erklären.

 

Einsprüche wurden nicht erhoben.


Beschlussvorschlag:

 

Da gemäß § 39  Kommunalwahlgesetz NRW innerhalb der dort vorgegebenen Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlleiter keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 13.09.2020 erhoben wurden, empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss der Gemeindevertretung, die Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig zu erklären.