Sachverhalt:
Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.
Weiterhin hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12.
Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsprogramm „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung
der Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und beschlossen. Weiterhin
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung
beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
unterrichten.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal
„OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr.
51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf
Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – nebst Begründung und Umweltbericht in
der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 öffentlich bekannt
gemacht.
Im Rahmen der Offenlage
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises
Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019 angeregt, die südwestlich an den
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen,
Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der schalltechnischen Prognose
(vgl. Peutz Consult GmbH 2019) als „Allgemeine Wohngebiete“ zu bewerten und die
Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu überarbeiten. Darüber hinaus seien in der
Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2018) zusätzliche
Immissionspunkte zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der
angepassten Bewertungsansätze zeigte sich, dass zur Wahrung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse in den angrenzenden Baugebieten zusätzliche Maßnahmen in
die Plankonzeption aufgenommen werden mussten. Zu diesem Zweck wurden die
textlichen Festsetzungen unter 8. „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-schutzgesetzes“ geändert bzw.
ergänzt.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 12. Juni 2019 beraten und beschlossen. Da der Entwurf
des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB
geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen
und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus diesem Grund hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung vom 12. Juni
2019 beschlossen, die erneute Offenlage der Planentwürfe gemäß §§ 4 a Abs. 3
i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die Planänderung
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs.
3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und dass Stellungnahmen gemäß § 4 a
Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben
werden können.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich
1. August 2019 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant
(www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant
schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal
abzugeben.
Die durch die Planänderung
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 28. Juni
2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung, Umweltbericht und Stellungnahmen gemäß § 4
Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher
E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen,
Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich 1.
August 2019 im Rathaus in Tüddern erneut öffentlich ausliegt bzw. auf der
Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der erneuten Auslegung
wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 öffentlich
bekannt gemacht.
Während der erneuten
Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde festgestellt, dass der
Bebauungsplanentwurf erneut geändert bzw. ergänzt werden muss. Aufgrund einer Stellungnahme des Kreises
Heinsberg, Untere Immissionsschutzbehörde, wurde unter Hinweis auf eine vom
LANUV NRW durchgeführte Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Prognose
eine ergänzende schalltechnische Betrachtung erstellt (vgl. Peutz Consult GmbH
2019b). Demnach ergeben sich durch eine Summenbetrachtung aller Nutzungsarten
höhere Beurteilungspegel sowie eine Überschreitung von Immissionsorten am
Prunkweg. Durch die Errichtung einer 2,5 m über Grund hohen und 40,0 m langen
Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze eines geplanten
Multifunktionsspielfeldes können die vorgenannten Überschreitungen vermieden
werden. Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Maßnahme wurden
zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Da der Entwurf des
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert
bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut auszulegen und die
Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus diesem Grund hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der Sitzung vom 8. August 2019
beschlossen, die zweite erneute Offenlage der Planentwürfe gemäß §§ 4 a Abs. 3
i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die Planänderung
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs.
3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen und dass Stellungnahmen gemäß §
4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben
werden können.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 32/2019 vom 11. August 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 19. August 2019 bis einschließlich
19. September 2019 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant
(www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant
schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder über das
Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die durch die Planänderung
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 12.
August 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark –
der Gemeinde Selfkant nebst Begründung, Umweltbericht und Stellungnahmen gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher
E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen,
Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 19. August 2019 bis einschließlich 19.
September 2019 im Rathaus in Tüddern erneut öffentlich ausliegt bzw. auf der
Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der zweiten erneuten
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 32/2019 vom 11. August 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419
abrufbar.
B. Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1)
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit während
der frühzeitigen Beteiligung, der Planauslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB,
der erneuten Offenlage nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
zweiten erneuten Offenlage nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB keine
weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2)
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB, der erneuten Beteiligung der durch die
Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. §
4 Abs. 2 BauGB, der zweiten erneuten Beteiligung der durch die Planänderung
berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der Frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51
– Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die
während der erneuten Offenlage und die während der zweiten erneuten Offenlage
nach §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen oder
Bedenken der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle –
Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken wird übernommen und
die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Die während der Frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51
– Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die
während der erneuten Offenlage sowie die
während der zweiten erneuten Offenlage nach §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle –
Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
D Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die
Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.