Sachverhalt:

 

Verfahrensstand

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.

 

Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12. Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsprogramm „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und beschlossen. Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 öffentlich bekannt gemacht.

 

Im Rahmen der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019 angeregt, die südwestlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der schalltechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2019) als „Allgemeine Wohngebiete“ zu bewerten und die Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu überarbeiten. Darüber hinaus seien in der Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2018) zusätzliche Immissionspunkte zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der angepassten Bewertungsansätze zeigte sich, dass zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den angrenzenden Baugebieten zusätzliche Maßnahmen in die Plankonzeption aufgenommen werden mussten. Zu diesem Zweck wurden die textlichen Festsetzungen unter 8. „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-schutzgesetzes“ geändert bzw. ergänzt.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 12. Juni 2019 beraten und beschlossen. Da der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus diesem Grund hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung vom 12. Juni 2019 beschlossen, die erneute Offenlage der Planentwürfe gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und dass Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich 1.  August 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.

 

Die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 28. Juni 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung, Umweltbericht und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis einschließlich 1. August 2019 im Rathaus in Tüddern erneut öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der erneuten Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 25/2019 vom 23. Juni 2019 öffentlich bekannt gemacht.

 

Während der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde festgestellt, dass der Bebauungsplanentwurf erneut geändert bzw. ergänzt werden muss.  Aufgrund einer Stellungnahme des Kreises Heinsberg, Untere Immissionsschutzbehörde, wurde unter Hinweis auf eine vom LANUV NRW durchgeführte Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Prognose eine ergänzende schalltechnische Betrachtung erstellt (vgl. Peutz Consult GmbH 2019b). Demnach ergeben sich durch eine Summenbetrachtung aller Nutzungsarten höhere Beurteilungspegel sowie eine Überschreitung von Immissionsorten am Prunkweg. Durch die Errichtung einer 2,5 m über Grund hohen und 40,0 m langen Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze eines geplanten Multifunktionsspielfeldes können die vorgenannten Überschreitungen vermieden werden. Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Maßnahme wurden zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Da der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert bzw. ergänzt wurde, war er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen waren erneut einzuholen. Aus diesem Grund hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der Sitzung vom 8. August 2019 beschlossen, die zweite erneute Offenlage der Planentwürfe gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen und dass Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 32/2019 vom 11. August 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 19. August 2019 bis einschließlich 19.  September 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) erneut einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.

 

Die durch die Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 12. August 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung, Umweltbericht und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 19. August 2019 bis einschließlich 19. September 2019 im Rathaus in Tüddern erneut öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der zweiten erneuten Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 32/2019 vom 11. August 2019 öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419 abrufbar.

 

 

B.            Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.

 

B.1         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung, der Planauslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB, der erneuten Offenlage nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der zweiten erneuten Offenlage nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.

 

B.2         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB, der erneuten Beteiligung der durch die Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB, der zweiten erneuten Beteiligung der durch die Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.

 


Beschlussvorschlag:

 

C             Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

C.1         Die während der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die während der erneuten Offenlage und die während der zweiten erneuten Offenlage nach §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

                Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

C.2         Die während der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die während der erneuten Offenlage  sowie die während der zweiten erneuten Offenlage nach §§ 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

                Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

 

D             Satzungsbeschluss

 

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark –  der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.