Sachverhalt:
Seit dem 31.12.2010 ist die
Gemeinde Selfkant neben der Verpflichtung aus § 95 GO NRW, für den
gemeindlichen Haushalt einen Jahresabschluss zu erstellen, gemäß § 116 GO NRW
grundsätzlich auch verpflichtet, jährlich einen sogenannten Gesamtabschluss
aufzustellen.
Die Gemeinde hat dabei die
Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten
Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu
„konsolidieren“ (Zusammenfassen und Bereinigen von Einzelabschlüssen).
Dieses aus dem
Handelsgesetzbuch (HGB) stammende Instrument hat der Gesetzgeber mit Einführung
von NKF zu Recht übernommen, da sich (insbesondere in größeren Kommunen) durch
den Gesamtabschluss erst ein tatsächliches Bild der haushaltswirtschaftlichen
Lage der Kommune abbildet.
In den letzten Jahrzehnten
haben viele Kommunen aus unterschiedlichen Erwägungen heraus defizitäre
Aufgabenbereiche aus dem Kernhaushalt ausgelagert. Durch den seit 31.12.2010
vorgeschriebenen Gesamtabschluss werden diese defizitären Auslagerungen
(teilweise mit erheblicher zeitlicher Verzögerung) „offengelegt“.
Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW
kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses (Erstellung, Beauftragung
eines Wirtschaftsprüfers, Verfahren in den politischen Gremien usw.) abgesehen
werden, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen
müsste, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage
der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
Über einen möglichen
Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Gemeinde
zu jedem Abschlussstichtag neu zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 und 2
GemHVO sind Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts gem. den §§ 300
bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die
Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.
Da ausschließlich bei der
EGS eine Beteiligung mit mehr als 50% der Anteilsrechte am jeweiligen
Unternehmen besteht und somit von einem beherrschenden Einfluss ausgegangen
werden kann, fallen diese gemäß § 50 Abs. 2 GemHVO in den Bereich der
Vollkonsolidierung.
Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HS-Regio GmbH hat zu der Thematik
„Gesamtabschluss“ mit Schreiben vom 29.08.2014 gutachterlich Stellung genommen.
Auf die Sitzungsvorlage Nr. 007/2014
wird verwiesen.
Der Wirtschaftsprüfer kommt
darin zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde Selfkant keinen Gesamtabschluss
aufzustellen hat, weil kein Unternehmen verbleibt, das im Rahmen der
Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB im Konsolidierungskreis zu
berücksichtigen wäre.
Die
aktuellen Bilanzwerte aus dem Jahresabschluss 2018 führen zu keiner anderen
Einschätzung (s. unten).
Die nachfolgende Tabelle weist die Beträge
der Positionen jeweils einzeln sowie den jeweiligen prozentualen Anteil des verbundenen
Unternehmens EGS am kumulierten Wert aus.
Sofern die prozentualen Werte im Vergleich zum Vorjahr nach oben abweichen, ist dies auf einmalige Vorgänge (Veräußerung von Grundstücksflächen, Baumaßnahmen) bei der EGS zurückzuführen, die in solchem Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht jährlich wiederkehrend sind.
Die
untergeordnete Bedeutung der EGS in Bezug auf den Gesamtabschluss der Gemeinde
Selfkant wird auch durch eine mehrjährige Betrachtungsweise deutlich.
Die aus einem Gesamtabschluss resultierenden
zusätzlichen Personal- und Sach-kosten für die Aufstellung und Prüfung stehen
nach Ansicht der Verwaltung in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen für die
Gemeinde Selfkant.
Zum einen erfolgt ein jährlicher Ausweis der
Entwicklungsgesellschaft als Anteile an verbundenen Unternehmen (separate
Bilanzposition) im Jahresabschluss der Gemeinde Selfkant. Zum anderen ist nicht
zu erwarten, dass die gemeindlichen Gremien in Nachbetrachtung eines
Gesamtabschlusses zu gravierend abweichenden Entscheidungen bezüglich der
Steuerung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft kommen als bei Betrachtung der
jeweiligen Jahresabschlüsse (Gemeinde / EGS).
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des
gemeindlichen Jahresabschlusses ist der Kommunalaufsicht eine
Verzichtserklärung vorzulegen. Diese wird analog zu den Bestätigungsvermerken
über die Jahresabschlussprüfungen vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW für die Gemeinde Selfkant zum 31.12.2018 zu verzichten.
Der Kommunalaufsicht wird im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Jahresabschluss 2018 eine vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnete Verzichtserklärung vorgelegt.