A Verfahrensstand
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 21. November 2016 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes zur städtebaulichen Entwicklung und Erschließung eines 2,073 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Höngen bei der Gemeinde Selfkant beantragt.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Höngen ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH erklärte sich bereit, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14.12.2016 (Vorlage 276/2016) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – beschlossen.
Auf den das Plangebiet umfassenden Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 2, Nrn. 11 und 12 soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet“ sowie auf den Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 2, Nrn. 9, 10 und 167 (jeweils teilweise) die Nutzungsart „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“ festgesetzt werden.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
26-27/2017 vom 09. Juli 2017 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 26-27/2017 vom 09. Juli 2017 wurde
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 3. August 2017 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan
Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II - unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 7-9/2019 vom 3. März 2019 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde Selfkant
mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 11. März 2019 bis einschließlich
12. April 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der
Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal
„OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 07. März 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr.
49 – Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II –
in der Zeit vom 11. März 2019 bis einschließlich 12. April 2019 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegen bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 7-9/2019 vom 3. März 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=29549 abrufbar.
B. Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden
hat.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Planauslegung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II –
wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage 1) zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II –
aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Anlässlich der Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 –
Höngen, Biesener Feld II – wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49
– Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle –
Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
D Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die
Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.