Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Da gemäß § 39  Kommunalwahlgesetz NRW innerhalb der dort vorgegebenen Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlleiter keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 erhoben wurden, empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss der Gemeindevertretung, die Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig zu erklären.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 40 Abs. 1 KWahlG   i.V.m.  § 66 KWahlO hat die Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.

 

Gemäß § 39 KWahlG konnten gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hielten. Der Einspruch war bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zu erklären.

 

Einsprüche wurden nicht erhoben.

 

Herr Ruers fragte die anwesenden Ausschussmitglieder ob noch Fragen zu der Entscheidung bestehen. Dies war nicht der Fall. Anschließend ließ er über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig