Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

  1. Der Satzungsänderung der NEW AG entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.

 

  1. Die Vertreter der Gemeinde Selfkant in der Kreiswerke Heinsberg GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.

 

Die Vertreter der Gemeinde Selfkant in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

 


Sachverhalt:

Die NEW AG hat eine Vielzahl von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften mit unterschiedlichen Unternehmensgegenständen. Der Unternehmensgegenstand der NEW AG spiegelt die Vielfältigkeit der Tätigkeitsbereiche der NEW AG nur ungenügend wider.

 

Aktuell umfasst der Unternehmensgegenstand der NEW AG die Versorgung mit Energie, Wärme und Wasser (einschließlich Produktion von Energie und Wasser), die Erbringung energienaher Dienstleistungen, die Betriebsführung der Abwasserbeseitigung und das Halten und Verwalten von Beteiligungen zu diesem Zweck. Nicht erfasst vom Unternehmensgegenstand ist beispielsweise die Elektromobilität.

 

Dies hat der Vorstand der NEW AG vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe zum Anlass genommen, die Unternehmensgegenstände der NEW AG sowie ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hin prüfen zu lassen. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass unter anderem der Unternehmensgegenstand der NEW AG angepasst werden muss.

 

Für die Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe muss der Unternehmensgegenstand der NEW AG alle Unternehmensgegenstände der Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich Beteiligungsklauseln) umfassen, kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter und Enkel dürfen. Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität entfällt nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Verfahrens. Die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den Tochtergesellschaften ersetzen diese Verpflichtung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht, da es um die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaften geht und nicht um die kommunalrechtliche Zulässigkeit.

 

Der Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes dar (§ 82 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG)). Eine Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von Geschäftsbereichen in Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an solchen Gesellschaften, auch mit Zustimmung des Aufsichtsrates, ist nicht zulässig. Alle Organe einer Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu gehört auch die Einhaltung der Satzungsregelungen.

 

Weicht der tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten Unternehmensgegenstand ab, ist die Beendigung des satzungswidrigen Zustandes nötig – entweder durch Anpassung des Unternehmensgegenstandes oder durch Einstellung der identitätsfeindlichen Tätigkeiten. Für die NEW-Gruppe würde dies die Einstellung unter anderem der Geschäftsbereiche Elektromobilität, Telekommunikation oder der Quartiersentwicklung bedeuten.

 

Um die gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den Unternehmensgegenständen herzustellen und damit die Tätigkeit in den Geschäftsfeldern aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der NEW AG zu erweitern. Durch die Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligungsgesellschaften sind die Anpassungen bei der NEW AG auch kommunalrechtlich zulässig.

 

Zusätzlich soll die Vergütung der Aufsichtsrats- und der Regionalbeiratsmitglieder neu geregelt werden und die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes in die Satzung aufgenommen werden. Ein Entwurf der neuen Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anpassungen sind aus der als Anlage 2 beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Entscheidung der Gemeindevertretung steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.

 

Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig bei einer Enthaltung