Beschluss:
- Der Änderung des Gesellschaftsvertrags
der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH entsprechend der beigefügten
Synopse wird zugestimmt.
- Die Vertreter der Gemeinde Selfkant in
der Kreiswerke Heinsberg GmbH werden ermächtigt, die Änderungen
kurzfristig bei den nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
Die Vertreter der
Gemeinde Selfkant in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt,
redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.
Sachverhalt:
Im Zuge der vom
Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der Unternehmensgegenstände auf die
Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass
der Unternehmensgegenstand der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH nicht
vollumfänglich die für sie vorgesehenen Tätigkeitsfelder umfasst. Der
Unternehmensgegenstand stellt Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis für die
Geschäftsführung dar (§ 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG)). Die neuen Geschäftsfelder, die die NEW
Niederrhein Energie und Wasser GmbH übernehmen soll, müssen sich im
Unternehmensgegenstand widerspiegeln. Dazu sollen § 3 sowie die nachfolgend
aufgeführten Paragraphen angepasst werden.
In § 11 Abs. 4
soll im Jahresabschluss ein Verweis auf das Haushaltsgrundsätzegesetz sowie auf
die Transparenzregelung aufgenommen werden.
Weiterhin sollen
diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages dazu genutzt werden, diesen auf
eine genderkonforme Sprache anzupassen, wobei das Geschlecht der Gesellschafter
davon ausgenommen ist. Außerdem erfolgt eine Ergänzung um einen Verweis auf das
Landesgleichstellungsgesetz (§14 des Gesellschaftsvertrages)
Der Entwurf des
neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen
aktuellem und neuen Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und 2).
Gemäß § 108 Abs. 6
lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des
Gesellschaftsvertrages in § 3 der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung steht unter dem Vorbehalt, dass das
Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne
Beanstandungen abgeschlossen wird.
Mangels
Wortmeldungen ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei
einer Enthaltung