Beschluss:
1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der
NEW Smart City GmbH entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
2. Die Vertreter der Gemeinde Selfkant in der
Kreiswerke Heinsberg GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei den
nächsten Gesellschafterversammlungen zu beschließen.
Die Vertreter der Gemeinde Selfkant in den
entsprechenden Gremien werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.
Sachverhalt:
Im Zuge der vom Vorstand der NEW AG
initiierten Prüfung der Unternehmensgegenstände auf die Wahrung der
Geschäftsidentität innerhalb der NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass der
Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH nicht vollumfänglich die
Unternehmensgegenstände ihrer Beteiligungsgesellschaften umfasst.
Für die Wahrung der Gegenstandsidentität in
der Unternehmensgruppe muss der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH
die Unternehmensgegenstände der Beteiligungsgesellschaften (Töchter und
Enkeltöchter; einschließlich Beteiligungsklauseln) mit umfassen (kurz: die
Mutter muss dürfen, was Töchter und Enkel dürfen). Diese Verpflichtung zur
Wahrung der Gegenstandsidentität entfällt auch nicht durch die Bestätigung des
Unternehmensgegenstandes einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft im Rahmen
des kommunalaufsichtlichen Verfahrens.
Die kommunalrechtliche Zulässigkeit der
Unternehmensgegenstände in den Tochtergesellschaften ersetzen diese
Verpflichtung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht, da es um die Grenzen
der Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaften geht
und nicht um die kommunalrechtliche Zulässigkeit.
Der Unternehmensgegenstand stellt die
Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführung dar (§ 37 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Eine
Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von
Geschäftsbereichen in Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an
solchen Gesellschaften, auch mit Zustimmung der Gesellschafter, ist nicht
zulässig. Alle Organe einer Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu
gehört auch die Einhaltung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen.
Weicht der tatsächliche Tätigkeitsbereich
vom definierten Unternehmensgegenstand ab, ist die Beendigung des
regelungswidrigen Zustandes nötig – entweder durch Anpassung des
Unternehmensgegenstandes oder durch Einstellung der identitätsfeindlichen
Tätigkeiten. Für die NEW Smart City GmbH würde dies die Einstellung unter
anderem der Quartiersentwicklung bedeuten.
Um die gesellschaftsrechtlich notwendige
Identität in den Unternehmensgegenständen herzustellen und damit die Tätigkeit
in den Geschäftsfeldern aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand
der NEW Smart City GmbH zu erweitern.
Durch die Bestätigung der
kommunalrechtlichen Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände der
Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligungsgesellschaften ist die
Anpassung bei der NEW Smart City GmbH auch kommunalrechtlich zulässig. Dazu
sollen § 3 sowie die nachfolgend aufgeführten Paragraphen angepasst werden.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages in
Bezug auf den Unternehmensgegenstand soll auch dazu genutzt werden, den
Gesellschaftsvertrag auf eine genderkonforme Sprache anzupassen, wobei das
Geschlecht der Gesellschafter davon ausgenommen ist. Außerdem erfolgt eine
Ergänzung um einen Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (§ 14 neu) sowie
die Streichung des § 6 Absatz 3, dessen Regelung obsolet ist, da es nur einen
Gesellschafter gibt.
Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags
sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen aktuellem und neuen
Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und 2).
Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW bedarf es
hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der
vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Entscheidung der
Gemeindevertretung steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß §
115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen
wird.
Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister
über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei
einer Enthaltung