Beschluss:

1.    Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der GWG Kommunal GmbH entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.

 

2.    Die Vertreter der Gemeinde Selfkant in der Kreiswerke Heinsberg GmbH werden ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei der nächsten Gesellschafterversammlung zu beschließen.

 

3.    Die Vertreter der Gemeinde Selfkant werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

 


Sachverhalt:

Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.

 

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg                                rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen                                       rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg                rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven                                        rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg                                          rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg                                              rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz                                                  rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt                                         rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant                                        rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht                 rd.  0,27 %

Stadt Wegberg                                                rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten                         rd.  0,02 %

zusammen                                                       rd.   8,95 %

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.

 

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.

 

Konkreter Sachverhalt:

Als Teil des Beitritts der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH (SEG) zum Gesellschafterkreis der NEW Kommunalholding GmbH ist die GWG Kommunal GmbH als sogenanntes Mitternachtsgeschäft zum Jahreswechsel 2021/2022 von der GWG Grevenbroich GmbH an die NEW Kommunalholding GmbH verkauft worden.

 

Beabsichtigt ist jetzt die Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die neuen Gesellschafterverhältnisse und die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrats, der durch Grevenbroich zu besetzen ist. Außerdem soll die GWG Kommunal GmbH in „NEW aktiv Grevenbroich GmbH“ umfirmiert werden, um die Zugehörigkeit zur NEW-Gruppe zu betonen.

 

Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen zwischen aktuellem und neuen Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und 2).

 

Gemäß § 108 Abs. 6 lit b GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Entscheidung der Gemeindevertretung steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.

 

Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig