Beschluss:
1.
Die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Selfkant und dem
Gesamtschulzweckverband vom 15. Dezember 2016, genehmigt von der
Bezirksregierung Köln am 11. Januar 2017, geändert am 12 Dezember 2018, diese
Änderung genehmigt von der Bezirksregierung Köln am 16. Januar 2019 wird mit
Ablauf des 31. Dezember 2022 einvernehmlich aufgehoben.
2.
Dem
Beitritt der Gemeinde Selfkant zur öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung
zwischen der Gemeinde Gangelt und dem Gesamtschulzweckverband zum 1. Januar
2023 auf Basis des beigefügten Entwurfs wird zugestimmt.
3.
Sollten
die Gemeinden Gangelt und Selfkant trotz der bestehenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur Umsatzsteuer herangezogen werden, ersetzt der Verband diese
Steuer auf Basis der Regelungen der Verbandssatzung.
4.
Sollte
die von den Gemeinden beantragte verbindliche Auskunft nicht oder negativ
beschieden werden, werden die Verbandsmitglieder gebeten, die erste
Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr 2023 mittels Einspruch und ggfls. Klage anzufechten.
Der Verband erstattet die den Gemeinden entstehenden Klagekosten.
Sachverhalt:
Der Gesamtschulzweckverband und die Gemeinde
Selfkant haben im Dezember 2016 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die im
Dezember 2018 geändert wurde. In dieser Vereinbarung wird geregelt, welche
Leistungen die Gemeinde Selfkant für den Zweckverband erbringt. Diese
Leistungen sind mit dem Standort Höngen verbunden.
Auch zwischen der Gemeinde Gangelt und dem
Gesamtschulzweckverband besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus
Dezember 2018. Diese Vereinbarung umfasst nicht nur Leistungen des Standorts
Gangelt, sondern auch allgemeine Leistungen für den Verband wie z.B. die
Betreuung der EDV sowie das Finanz- und Personalwesen.
Die Vereinbarungen wurden in Kenntnis der neuen
Umsatzsteuerrechtslage (§ 2 b UStG) abgeschlossen. Denn die Leistungen der
Gemeinden sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie als
Beistandsleistungen gem. § 2 b Absatz 3 UStG zu werten sind. Dies setzt u.a.
zwingend eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung voraus.
Die steuerlichen Berater beider Gemeinden
empfehlen, die Leistungen der Gemeinden Selfkant und Gangelt in eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammenzufassen. Dies macht es
erforderlich, die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Selfkant und dem
Zweckverband mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufzuheben (Beschlussvorschlag
Nr. 1). Die Gemeinde Selfkant tritt dann der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung, die zwischen der Gemeinde Gangelt und dem Zweckverband besteht,
bei (Beschlussvorschlag 2). Die Vereinbarung zur Aufhebung sowie die Vereinbarung
beider Gemeinden mit dem Zweckverband sind als Anlagen beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Definition
von Beistandsleistungen im Sinne des § 2 b UStG noch nicht durch die
Rechtsprechung geklärt ist. Es ist allerdings eine sehr restriktive Auslegung
zu befürchten. Daher bleibt das steuerliche Risiko, dass trotz der nun zum
Beschluss vorgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der beiden
Gemeinden mit dem Zweckverband die Leistungen der Gemeinden
umsatzsteuerpflichtig sein können. Ohne eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung
sind sie es aber auf jeden Fall. Für den Fall der Umsatzsteuerpflicht muss der
Verband mit einer erheblichen (mindestens 70 T€/Jahr) Belastung rechnen, die
über die Verbandsumlage von den Verbandsmitgliedern zu finanzieren wäre.
Da das Verbandsmitglied Gangelt mit dem Sitz
der Verbandsverwaltung umfangreichere Leistungen für den Verband erbringt,
besteht bei ihr ein umsatzsteuerlich höheres Risiko. Der Verband soll sich
daher verpflichten, den Verbandsmitgliedern eine evtl. Umsatzsteuerlast zu
ersetzen. Nur so kann das Risiko gerecht auf die Verbandsmitglieder verteilt
werden.
Konkret stellt sich bei der Umsatzsteuerpflicht
die Frage der Wettbewerbsverzerrung. Gibt es für die Leistungen der Gemeinden
potentiell andere Anbieter. Die Verbandsverwaltung bzw. die Verwaltungen beider
Gemeinden vertreten die Auffassung, dass für das von den Gemeinden übernommene
„Gesamtpaket“ keine anderen Anbieter existieren. Die umfangreichen und
komplexen Leistungen der verschiedensten eingesetzten Mitarbeiter – verbunden
mit der Bereitstellung von Schulgebäuden – werden auf dem „freien Markt“ nicht
angeboten.
Aufgrund der fehlenden Rechtsprechung hat der
Rat der Gemeinde Gangelt den Bürgermeister beauftragt, zu den Auswirkungen der
neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beim Finanzamt eine verbindliche
Auskunft zu beantragen. Sollte diese abgelehnt bzw. negativ beschieden werden,
stellt sich die Frage, ob die Auffassung der Finanzverwaltung akzeptiert wird.
Dann würde sich die angesprochene Steuerlast ergeben. Alternativ besteht die
Möglichkeit, die Auffassung der Finanzverwaltung mittels eines Einspruchs- und
ggfls. Klageverfahrens im Zuge der Umsatzsteuererklärungen überprüfen zu
lassen. Aus Sicht der Verbandsverwaltung sollten die Gemeinden gebeten werden,
diese Verfahren durchzuführen.
Ein Vertreter der steuerlichen Beratung nimmt
an der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Beantwortung offener Fragen
teil.
Der Bürgermeister rief den Tagesordnungspunkt
auf, begrüßte Herrn Dr. Barion und erteilte ihm das Wort. Dr. Barion erläuterte
die steuerlichen Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die
zugehörige Präsentation wird den Sitzungsunterlagen hinzugefügt.
Anschließend ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag
abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei einer Enthaltung