Beschluss:
Dem Antrag auf Abweichung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 10 - Hillensberg, Im Langental -
wird nicht zugestimmt, da die
Errichtung des Doppelhauses mit baulichen Änderungen auch ohne Abweichung vom
Bebauungsplan möglich ist.
Sachverhalt:
Für das Grundstück in Hillensberg, „Im
Langental“, Gemarkung Hillensberg, Flur 2, Flurstück 419, wurde im
Baugenehmigungsverfahren beim Kreis Heinsberg ein Antrag auf Abweichung gemäß §
69 BauO NRW 2018 gestellt. Auf den Flurstücken 418 und 419 ist die Errichtung
von zwei Einfamiliendoppelhaushälften mit jeweils zwei Wohneinheiten geplant.
Für das Flurstück 419 ist zur geplanten Errichtung eine Befreiung von der
maximalen Geländeerhöhung erforderlich.
Der Bebauungsplan Selfkant Nr. 10 – Hillensberg,
Im Langental – setzt eine maximale Geländeerhöhung bis maximal 30 cm über dem
festgesetzten Bezugspunkt fest. Durch den bereits vorhandenen Geländeverlauf
und die momentanen Geländehöhen an den seitlichen Grundstücksgrenzen ist die
Einhaltung dieser Festsetzung für die Errichtung von zwei
Einfamiliendoppelhaushälften nicht möglich.
An der linken Grundstücksgrenze beträgt die derzeitige Geländehöhe ca.
92,20 m und an der rechten Grundstücksgrenze beträgt die derzeitige Geländehöhe
ca. 91,83 m. Um diesen gravierenden Höhenunterschied abfangen zu können, ist es
notwendig, das Flurstück 419 um mehr als 30 cm anzufüllen.
Der entsprechende Antrag auf Abweichung
gemäß § 69 BauO NRW 2018 ist als Anlage
beigefügt.
Herr Bürgermeister Reyans rief den Tagesordnungspunkt
auf und ließ nach kurzer Diskussion über den Beschlussvorschlag aus der Sitzung
des Fachausschusses abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig bei 6 Enthaltungen: