Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Verkehrsflächen in den Neubaugebieten gem. Nr 1, Nr. 2 u. Nr. 3 der Beschlussvorlage werden gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW werden als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 


Sachverhalt:

Es wird Bezug genommen auf die Vorlage 916/2021 – Benennung von Straßennamen. In den o.g. Baugebieten haben die Baumaßnahmen begonnen und schreiten voran.

 

Die nachstehend ausgebauten Flur- bzw. Teilstücke in der Gemeinde Selfkant,

 

1. Gemarkung Tüddern, Flur 6, Flurstücke Nr. 315 u. Nr. 316 tragen den Namen „Tulpenweg“

 

2. Gemarkung Tüddern, Flur 4, Flurstücke Nr. 445 u. Nr. 446, tragen den Namen „Hinter Haus Blumental“

 

3. Gemarkung Tüddern, Flur 1, Flurstücke Nr. 237, u. Nr. 274 tragen den Namen „Biesener Weg“ und Nr. 275 trägt den Namen „Klosterpfad“

 

und werden mit Fertigstellung gem. § 6 Abs. 1 der Neufassung des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355) in der z. Zt. gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Durch die Widmung wird die Eigenschaft der Straße sichergestellt und die Rechtssicherheit für den Gemeingebrauch geschaffen.

 

Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen durch den Straßenbaulastträger dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es wird vorgeschlagen, die Verkehrsfläche als Gemeindestraße auszuweisen.  

Die Widmung tritt mit der Verkehrsfreigabe in Kraft. Eine Information diesbezüglich erfolgt zu gegebener Zeit über das Amtsblatt.

 

Der Bürgermeister rief den Tagesordnungspunkt auf und bat um Wortmeldungen.

 

Herr Hamers fragte nach der geplanten Straßenführung. Die Fragen konnten nach kurzer Diskussion geklärt werden.

 

Alsdann ließ der Bürgermeister unter dem Vorbehalt abstimmen, dass die Schreibweise von „Hinter Haus Blument(h)al“ noch geprüft wird.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig