Beschluss:
Die Verkehrsflächen in den Neubaugebieten gem. Nr 1, Nr. 2
u. Nr. 3 der Beschlussvorlage werden gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW werden als
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Sachverhalt:
Es wird Bezug genommen auf die Vorlage 916/2021 – Benennung von
Straßennamen. In den o.g. Baugebieten haben die Baumaßnahmen begonnen und
schreiten voran.
Die nachstehend
ausgebauten Flur- bzw. Teilstücke in der Gemeinde Selfkant,
1. Gemarkung
Tüddern, Flur 6, Flurstücke Nr. 315 u. Nr. 316 tragen den Namen „Tulpenweg“
2. Gemarkung
Tüddern, Flur 4, Flurstücke Nr. 445 u. Nr. 446, tragen den Namen „Hinter Haus
Blumental“
3. Gemarkung
Tüddern, Flur 1, Flurstücke Nr. 237, u. Nr. 274 tragen den Namen „Biesener Weg“
und Nr. 275 trägt den Namen „Klosterpfad“
und werden mit
Fertigstellung gem. § 6 Abs. 1 der Neufassung des Straßen- und Wegegesetz
für das Land Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028,
1996 S. 81, 141, 216, 355) in der z. Zt. gültigen Fassung dem öffentlichen
Verkehr gewidmet.
Durch die
Widmung wird die Eigenschaft der Straße sichergestellt und die Rechtssicherheit
für den Gemeingebrauch geschaffen.
Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen durch den Straßenbaulastträger dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es wird vorgeschlagen, die Verkehrsfläche als Gemeindestraße auszuweisen.
Die Widmung tritt mit der Verkehrsfreigabe in Kraft. Eine Information diesbezüglich erfolgt zu gegebener Zeit über das Amtsblatt.
Der Bürgermeister rief den Tagesordnungspunkt auf und bat um Wortmeldungen.
Herr Hamers fragte nach der geplanten Straßenführung. Die Fragen konnten nach kurzer Diskussion geklärt werden.
Alsdann ließ der Bürgermeister unter dem Vorbehalt
abstimmen, dass die Schreibweise von „Hinter
Haus Blument(h)al“ noch geprüft wird.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig