Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 10 - Hillensberg, Im Langental - wird nicht zugestimmt, da die Errichtung des Doppelhauses mit baulichen Änderungen auch ohne Abweichung vom Bebauungsplan möglich ist.

 

 


Sachverhalt:

 

Für das Grundstück in Hillensberg, „Im Langental“, Gemarkung Hillensberg, Flur 2, Flurstück 419, wurde im Baugenehmigungsverfahren beim Kreis Heinsberg ein Antrag auf Abweichung gemäß § 69 BauO NRW 2018 gestellt. Auf den Flurstücken 418 und 419 ist die Errichtung von zwei Einfamiliendoppelhaushälften mit jeweils zwei Wohneinheiten geplant. Für das Flurstück 419 ist zur geplanten Errichtung eine Befreiung von der maximalen Geländeerhöhung erforderlich.

 

Der Bebauungsplan Selfkant Nr. 10 – Hillensberg, Im Langental – setzt eine maximale Geländeerhöhung bis maximal 30 cm über dem festgesetzten Bezugspunkt fest. Durch den bereits vorhandenen Geländeverlauf und die momentanen Geländehöhen an den seitlichen Grundstücksgrenzen ist die Einhaltung dieser Festsetzung für die Errichtung von zwei Einfamiliendoppelhaushälften nicht möglich.  An der linken Grundstücksgrenze beträgt die derzeitige Geländehöhe ca. 92,20 m und an der rechten Grundstücksgrenze beträgt die derzeitige Geländehöhe ca. 91,83 m. Um diesen gravierenden Höhenunterschied abfangen zu können, ist es notwendig, das Flurstück 419 um mehr als 30 cm anzufüllen.

 

Der entsprechende Antrag auf Abweichung gemäß § 69 BauO NRW 2018 ist als Anlage in der Einladung beigefügt.

 

Zu dem hier in Rede stehenden Grundstück fand vor Beginn der Sitzung ein Ortstermin der Ausschussmitglieder statt. Nach reger Diskussion und Erläuterungen durch die Verwaltung formulierte der Ausschussvorsitzende den Beschlussvorschlag und ließ darüber abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:                      13

Nein-Stimmen: -

Enthaltungen:                   1