Beschluss:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Die
während der Beteiligung der Öffentlichkeit des Entwurfs zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren
gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit
hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der Öffentlichkeit – Anlage 1)
zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
13 Ja-Stimmen
10 Nein-Stimmen
0
Enthaltungen
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle der Träger öffentlicher
Belange – Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen
wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen
aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
13 Ja-Stimmen
10 Nein-Stimmen
0
Enthaltungen
D Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10
des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S.
1728), beschließt die
Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
13 Ja-Stimmen
11 Nein-Stimmen
0
Enthaltungen
Sachverhalt:
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant
mbH (EGS) hatte mit Schreiben vom 13. Juli 2020 die Änderung des
Flächennutzungsplanes, die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes
sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen Vertrages mit der
Gemeinde Selfkant beantragt.
Geplant ist
die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 0,62 ha umfassenden
Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Isenbruch.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Isenbruch ein kleines Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.08.2020 wurde beschlossen den Tagesordnungspunkt zu vertagen, bis eine Bürgerversammlung stattgefunden hat, die über die Inhalte des Vorhabens informiert.
Bei der am 09.09.2020 stattgefundenen Bürgerversammlung wurden die Bürger über die Inhalte des Vorhabens informiert. Die anwesenden Bürger nahmen die Planung insgesamt positiv zur Kenntnis.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat daraufhin in ihrer Sitzung am 26.10.2020 (Vorlage 750/2020) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld – beschlossen.
Zur Umsetzung der Planungsabsichten ist es erforderlich, für die vom Plangebiet erfassten Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 8, Nrn. 79, 80, 81, 83 und 209 (alle teilweise) einen qualifizierten Bebauungsplan mit der Ausweisung „Allgemeines Wohngebiet“ aufzustellen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45/2020 vom 08.11.2020 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das
Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 11.11.2020 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 56 – Isenbruch, Haverter
Feld - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß
§§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom
04.02.2021 (Vorlage 811/2021) beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 5-7/2021 vom
21.02.2021 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2
BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 01.03.2021 bis
einschließlich 01.04.2021 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail oder im Internet
über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom
25.02.2021 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.
Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 56 –
Isenbruch, Haverter Feld – in der Zeit vom 01.03.2021 bis einschließlich
01.04.2021 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen bzw. auf der
Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 5-7/2021 vom 21.02.2021
öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind im Internet unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?51755
abrufbar.
B Beratung und Abwägung über während der Beteiligungen
der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle der Öffentlichkeit
(Anlage 1) zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld – aufgeführten Stellungnahmen
der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Planauslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle der Träger
öffentlicher Belange (Anlage 2)
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 56 – Isenbruch, Haverter Feld
– aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Herr
Jakobs erklärte sich weiter für befangen und verblieb im Zuschauerraum.
Da
keine Wortmeldungen ergingen, ließ der Bürgermeister abstimmen.