Beschluss:
C. Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
Die während der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs zur 7.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
C.1 Die als Anlage beigefügte Stellungnahme
der Verwaltung (Abwägungstabelle der Öffentlichkeit – Anlage 1)
zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen aus den Beteiligungen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird übernommen und die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
C.2 Die als Anlage beigefügte Stellungnahme
der Verwaltung (Abwägungstabelle der Träger öffentlicher Belange – Anlage
2) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen aus den
Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 wird übernommen
und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03.11.2017 ( BGBI. I. S. 3634), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), beschließt die Gemeindevertretung die 7.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – im beschleunigten Verfahren als Satzung. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Sachverhalt:
Die Gemeinde Selfkant hat im Jahr 1994 den Bebauungsplan Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – aufgestellt. Die Bebauung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zeichnet sich durch Einzel- und Doppelhäuser aus und wird größtenteils als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Um den Gebietscharakter auch zukünftig zu wahren, soll die Zahl der Wohneinheiten zukünftig begrenzt werden. In Einzelhäusern sollen maximal 2 Wohneinheiten zulässig sein und in Doppelhäusern 4. Weiterhin sollen die zulässigen Dachformen angepasst werden und auch moderne Ein- und Zweifamilienhäuser zugelassen werden, da sich die Baustile in den letzten Jahren verändert haben. Aus diesem Grund sollen zukünftig auch Flachdächer zulässig sein.
Gemäß des derzeitigen Planungsrechts ist die Errichtung von Gebäuden mit Flachdächern nicht möglich, so dass ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß § 13 Abs. 3
BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
hat in ihrer Sitzung am 26.10.2020 (Vorlage 753/2020) gemäß § 2 Baugesetzbuch
(BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur 7. Änderung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – im vereinfachten Verfahren gemäß §
13 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45/2020 vom 08.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45/2020 vom 08.11.2020 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB, die 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 –
Tüddern, Am Kirchenfeld – mit Begründung in der Zeit vom 16.11.2020 bis
einschließlich 16.12.2020 im Rathaus in Selfkant-Tüddern oder über das
Internetportal „Tetraeder“ einzusehen und Stellungnahmen schriftlich, zur
Niederschrift oder per E-Mail während der Auslegungsfrist abzugeben.
Am 11.11.2020 wurden, unter Fristsetzung bis zum 16.12.2020, von den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 7. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
die 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld –
nebst Begründung in der Zeit vom 16.11.2020 bis einschließlich 16.12.2020 im
Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen und über das Internetportal „Tetraeder“
öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung
wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Nr. 45/2020 vom 08.11.2020 öffentlich bekannt
gemacht.
Während der Offenlage hatte sich
herausgestellt, dass eine Änderung des
Geltungsbereichs in den textlichen Festsetzungen unter 1.1 notwendig ist.
Zusätzlich wurde unter Punkt 2 der Textlichen Festsetzungen hinzugefügt, dass
die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 lediglich die vorgenannten textlichen
Festsetzungen umfasst. Alle übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen
bleiben von der 7. Änderung unberührt. Aufgrund der Änderung des
Regelungsgehalts wurde eine erneute Offenlage notwendig.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 04.02.2021 (Vorlage 807/2021) beraten und beschlossen.
In der gleichen Sitzung der Gemeindevertretung wurde die erneute Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches und die erneute Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 5-7/2021 vom
21.02.2021 wurde der Öffentlichkeit erneut die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3
Abs. 2 BauGB, die 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am
Kirchenfeld – mit Begründung in der Zeit vom 01.03.2021 bis einschließlich
01.04.2021 im Rathaus in Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal „Tetraeder“
einzusehen und Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail
während der Auslegungsfrist abzugeben.
Am 24.02.2021 wurden, unter Fristsetzung bis zum 01.04.2021, von den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 7. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – nebst Begründung
erneut Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut darauf
hingewiesen, dass die 7. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 13 –
Tüddern, Am Kirchenfeld – nebst Begründung in der Zeit vom 01.03.2021 bis
einschließlich 01.04.2021 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen und über
das Internetportal „Tetraeder“ öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt
werden. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Nr.
5-7/2021 vom 21.02.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Die
entsprechenden Planunterlagen sind unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=52970
abrufbar.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligungen der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle
der Öffentlichkeit (Anlage 1) zur 7. Änderung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – aufgeführten Stellungnahmen der
Öffentlichkeit während der Planauslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen
in der Abwägungstabelle der Träger
öffentlicher Belange (Anlage 2) zur 7. Änderung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 13 – Tüddern, Am Kirchenfeld – aufgeführten Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Planauslegungen
gemäß § 4 Abs. 2 bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Mangels Wortmeldungen ließ der Bürgermeister
über die Beschlussvorschläge abstimmen.