Beschluss:
C. Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
Die während der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
C.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II - der
Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, so dass
hierzu eine Beschlussfassung entfällt.
C.2 Die als Anlage beigefügte Stellungnahme
der Verwaltung (Abwägungstabelle der Träger öffentlicher Belange – Anlage
1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen aus der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 wird übernommen
und die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
bei 2 Enthaltungen
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung die 2.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – im vereinfachten Verfahren als Satzung. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hatte mit Schreiben vom 26. November 2020 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – beantragt.
Es ist geplant, die Festsetzungen für den Bereich des WA 2, der sich
noch im Besitz der EGS befindet (Gemarkung Höngen, Flur 2, Nrn. 239 und 240),
anzupassen, indem die Anzahl der Wohnungen je Gebäude auf maximal 2 festgesetzt
wird sowie die GRZ auf 0,35 angehoben wird.
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat sich bereit erklärt, alle mit der
Durchführung des Änderungsverfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3
BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
hat in ihrer Sitzung am 09.12.2020 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung
des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen,
Biesener Feld II – im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50/2020 vom 13.12.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50/2020 vom 13.12.2020 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen,
Biesener Feld II – mit Begründung in der Zeit vom 21.12.2020 bis einschließlich
21.01.2021 im Rathaus in Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal
„Tetraeder“ einzusehen und Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder
per E-Mail während der Auslegungsfrist abzugeben.
Am 15.12.2020 wurden, unter Fristsetzung bis zum 21.01.2021, von den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II
– nebst Begründung in der Zeit vom 21.11.2020 bis einschließlich 21.01.2021 im
Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen und über das Internetportal „Tetraeder“
öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung
wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Nr. 50/2020 vom 13.12.2020 öffentlich bekannt
gemacht.
Die
entsprechenden Planunterlagen sind unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=54003
abrufbar.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der
Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II - der Gemeinde
Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle der Träger öffentlicher
Belange (Anlage 1) zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49
– Höngen, Biesener Feld II – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im
Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken
vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Da keine Wortmeldungen ergingen, ließ Herr Reyans zunächst darüber
abstimmen, ob über die Abstimmungstabelle en bloc abgestimmt werden soll.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig bei einer Enthaltung
Anschließend wurden die weiteren Abstimmungen durchgeführt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig bei 2 Enthaltungen