Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Selfkant am 13.09.2020 wird entsprechend der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses festgestellt.

 


Sachverhalt:

Der Wahlausschuss stellt gemäß §§ 34, 46 b KWahlG das Wahlergebnis für die Wahl des Bürgermeisters fest.

 

Im Vorfeld prüft der Wahlleiter nach § 61 Abs. 1 KWahlO die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

 

Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet zusammen und zwar nach dem Muster der Anlage 25 zur KWahlO. Die Zusammenstellung wird in der Sitzung des Wahlausschusses vorgelegt und erläutert.

 

Gemäß §§ 34 Abs. 2, 46 b KWahlG i.V.m. §§ 61 Abs. 2, 75 a KWahlO ist der Wahlausschuss berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.

 

Der Wahlausschuss stellt gemäß § 75 d i.V.m. § 61 KWahlO fest,

 

1.      die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten, die einen sogenannten „selbständigen“ Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG erhalten haben),

 

2.      die Zahl der Wähler / Wählerinnen

 

3.      die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

 

4.      die Zahlen der auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der danach gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl.

 

Als Bürgermeister ist gem. § 46 c KWahlG gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl statt.

 

Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 c KWahlO anzufertigen. Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses ist von allen Ausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

 

Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt den gewählten Bewerber.

 

Zum detaillierten Ergebnis wird auf die der Sitzung zugewiesene Niederschrift gemäß Anlage 26c verwiesen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig