Beschluss:
C. Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
Die während der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – mit Begründung sowie der in den
Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung
mit folgendem Ergebnis geprüft:
C.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II –
wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
C.2 Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener
Feld II – der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung
mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 1) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei 2 Enthaltungen
D. Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S.
3634) beschließt die
Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen Biesener Feld II – im vereinfachten Verfahren
als Satzung. Die textliche Festsetzung im
Bebauungsplan wird klarstellend angepasst. Der Bürgermeister wird beauftragt,
den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Da im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II - der Bezugspunkt für Nebenanlagen über die Geländehöhe definiert ist bzw. die Grundstückseinfahrt als maßgeblicher Bezugspunkt betrachtet wird, können Garagen und Carports nicht realisiert werden, ohne Abstandsflächen im Sinne der Landesbauordnung NRW auszulösen. Nebenanlagen dürfen eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m aufweisen, ohne eine Abstandsfläche auszulösen. Um dieses Maß der Bebaubarkeit unabhängig von der bestehenden Geländehöhe zu gewährleisten, ist es notwendig, den Bezugspunkt über die Oberkante Fertigfußboden (OKF) zu definieren. Demnach können Garagen und Carports mit einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m errichtet werden, ohne dass es zu einer planerischen Ungleichbehandlung kommt.
Aufgrund der Ausnahmesituation im Zuge der
Corona Pandemie sind die letzten Sitzungen ausgefallen. Das Verfahren sollte
jedoch nicht zurückgestellt werden, damit Baugenehmigungen weiter erteilt
werden können. Aufgrund dieser besonderen Situation und da die Änderung eine
ungewollte planerische Ungleichbehandlung behebt, wurde bislang noch kein
offizieller Aufstellungsbeschluss bzw. Beschluss zur Offenlage für die
Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 – Höngen,
Biesener Feld II - gefasst. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 –
Höngen, Biesener Feld II soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt werden.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 15/2020 vom
05. April 2020 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs.
2 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener
Feld II – mit Begründung in der Zeit vom 14. April 2020 bis einschließlich 15.
Mai 2020 im Rathaus in Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal
„Tetraeder“ einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abzugeben. Die öffentliche Auslegung und Einsichtnahme erfolgt angepasst
an die besonderen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die
Unterlagen für das 1. Änderungsverfahren wurden bei der Gemeindeverwaltung
Selfkant, Am Rathaus 13, 52538 Selfkant - Zimmer 36 – für die Öffentlichkeit
bereitgehalten. Anregungen und
Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Am 09. April 2020 wurden, unter Fristsetzung bis zum 15. Mai 2020, von
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II
– nebst Begründung in der Zeit vom 14. April 2020 bis einschließlich 15. Mai
2020 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen und über das Internetportal
„Tetraeder“ öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Ort und Dauer
der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 15/2020 vom 05. April 2020
öffentlich bekannt gemacht.
Die
entsprechenden Planunterlagen sind unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=47178
abrufbar.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 –
Höngen Biesener Feld II - wurden weder Anregungen noch Bedenken durch die
Öffentlichkeit vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 –
Höngen Biesener Feld II –aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach §
4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Herr Corsten rief den Tagesordnungspunkt
auf. Er ließ zunächst darüber abstimmen, dass über die Abwägungstabelle en bloc
abgestimmt wird.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Nach kurzer Diskussion und Erläuterung über die Notwendigkeit der Beschlüsse ließ der Bürgermeister abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei 2 Enthaltungen