Beschluss:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
sowie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen – wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
Beschluss entfällt
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern,
Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle
– Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen
und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
D Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des
Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I.S. 3634)
beschließt die Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – der Gemeinde
Selfkant als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Nachdem die Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 1/97 am 11. Dezember 2016 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Rechtskraft erlangt hat, beantragt die Eigentümerin der Parzellen im Plangebiet nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² Verkaufsfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort. Das Plangebiet umfasst die Parzellen Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 195, 196 und 210 sowie die südlich und östlich angrenzenden Verkehrsflächen. Da mittlerweile eine Neuvermessung mit der Folge der Umbenennung der Flurstücke stattgefunden hat, umfasst der Geltungsbereich nun folgende Grundstücke: Gemarkung Tüddern, Flur 5, Flurstücke 162, 196, 197, 210, Teilfläche von 214 (ca. 84 qm), 222, 265, 266, 267, Teilfläche von 268 (ca. 64 qm) und 700.
Um diesem Antrag entsprechen zu können, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – erforderlich. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, die Verkaufsflächen zu erhöhen sowie die vorhandenen Märkte durch kleinflächige Shops zu ergänzen. Hierzu soll die für den VEP Nr. 1/97, Änderung Nr. 1 a (neu) innerhalb des Sondergebietes SO 1 „Fachmarktzentrum“ zulässige maximale Verkaufsfläche für den bestehenden TEDI-Markt über die Verhältniszahl von Verkaufsfläche und Grundstücksfläche an die verfolgte Erhöhung von 150 qm angepasst werden. Ferner soll über die Verhältniszahl auch die Zulässigkeit einer Shopzone mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bis maximal 240 qm Gesamtverkaufsfläche neu festgeschrieben werden. Zudem soll für die Shopzone die maximale Verkaufsfläche jeder Warengruppe auf 50 qm Verkaufsfläche (VKF) und über eine Verhältniszahl die Größe der VKF Betriebstyp bezogen begrenzt werden.
Die Erhöhung der Verkaufsflächen wurde im
Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Änderung der
Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/97 in der
Gemeinde Selfkant“ von CIMA Beratung + Management GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen
Erhöhungen der Verkaufsflächen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren
der Gemeinde Selfkant oder der Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des
Vorhabens haben. Schädigungen der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in
Form der Schließung von strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten.
Entsprechendes gilt für die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die
Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes
stehen insofern in besonderer Weise im Einklang mit den Zielen des kommunalen
Einzelhandelskonzeptes, als es sich nicht um eine größere räumliche Erweiterung
des Zentralen Versorgungsbereichs handelt, sondern um eine bestandssichernde
Maßnahme in Verbindung mit einer Verdichtung des Besatzes innerhalb des
Zentralen Versorgungsbereichs. Die Ansiedlung verschiedener kleinflächiger
Shops bietet auch die Chance zum Aufbrechen des bislang dominierenden
Fachmarktbesatzes.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 – Tüddern,
Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2
des Baugesetzbuches (BauGB) im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2019 vom 17. März 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
10-11/2019 vom 17. März 2019 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 20. März 2019 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 52 – Tüddern,
Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2019 beraten und
beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51/2019 vom
22. Dezember 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3
Abs. 2 BauGB den Bebauungsplanentwurf Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung
der Verkaufsflächen – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht
sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit
vom 6. Januar 2020 bis einschließlich 7. Februar 2020 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant
(www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant, per E-Mail oder über das
Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden über
das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 16.
Dezember 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen,
dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen – in der Zeit vom 6. Januar 2020 bis einschließlich 7. Februar
2020 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 51/2019 vom 22. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=39676 abrufbar.
B Beratung und Abwägung über während der Beteiligung
der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung
der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die
Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren
nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der
sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem
der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Planauslegung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 52 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Planauslegung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden
bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Der Bürgermeister erläuterte
den bisherigen Verlauf der Thematik. Er ließ darüber anstimmen, ob über die
Abwägungstabelle für die Träger der öffentlichen Belange en bloc abgestimmt
werden soll.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Ansonsten ergingen keine
Wortmeldungen. Herr Corsten verlas die Beschlussorschläge und ließ hierüber
jeweils einzeln abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig