Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Es wird beschlossen, aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW für die Gemeinde Selfkant zum 31.12.2018 zu verzichten.

 

Der Kommunalaufsicht wird im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Jahresabschluss 2018 eine vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnete Verzichtserklärung vorgelegt.

 


Sachverhalt:

Seit dem 31.12.2010 ist die Gemeinde Selfkant neben der Verpflichtung aus § 95 GO NRW, für den gemeindlichen Haushalt einen Jahresabschluss zu erstellen, gemäß § 116 GO NRW grundsätzlich auch verpflichtet, jährlich einen sogenannten Gesamtabschluss aufzustellen.

 

Die Gemeinde hat dabei die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu „konsolidieren“ (Zusammenfassen und Bereinigen von Einzelabschlüssen).

 

Dieses aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) stammende Instrument hat der Gesetzgeber mit Einführung von NKF zu Recht übernommen, da sich (insbesondere in größeren Kommunen) durch den Gesamtabschluss erst ein tatsächliches Bild der haushaltswirtschaftlichen Lage der Kommune abbildet.

 

In den letzten Jahrzehnten haben viele Kommunen aus unterschiedlichen Erwägungen heraus defizitäre Aufgabenbereiche aus dem Kernhaushalt ausgelagert. Durch den seit 31.12.2010 vorgeschriebenen Gesamtabschluss werden diese defizitären Auslagerungen (teilweise mit erheblicher zeitlicher Verzögerung) „offengelegt“.

 

Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses (Erstellung, Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, Verfahren in den politischen Gremien usw.) abgesehen werden, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen müsste, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Über einen möglichen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Gemeinde zu jedem Abschlussstichtag neu zu entscheiden.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO sind Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts gem. den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.

 

Da ausschließlich bei der EGS eine Beteiligung mit mehr als 50% der Anteilsrechte am jeweiligen Unternehmen besteht und somit von einem beherrschenden Einfluss ausgegangen werden kann, fallen diese gemäß § 50 Abs. 2 GemHVO in den Bereich der Vollkonsolidierung.

 

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HS-Regio GmbH hat zu der Thematik „Gesamtabschluss“ mit Schreiben vom 29.08.2014 gutachterlich Stellung genommen. Auf die Sitzungsvorlage Nr. 007/2014 wird verwiesen.

 

Der Wirtschaftsprüfer kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde Selfkant keinen Gesamtabschluss aufzustellen hat, weil kein Unternehmen verbleibt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB im Konsolidierungskreis zu berücksichtigen wäre.

 

Die aktuellen Bilanzwerte aus dem Jahresabschluss 2018 führen zu keiner anderen Einschätzung (s. unten).

 

Die nachfolgende Tabelle weist die Beträge der Positionen jeweils einzeln sowie den jeweiligen prozentualen Anteil des verbundenen Unternehmens EGS am kumulierten Wert aus.

 

Sofern die prozentualen Werte im Vergleich zum Vorjahr nach oben abweichen, ist dies auf einmalige Vorgänge (Veräußerung von Grundstücksflächen, Baumaßnahmen) bei der EGS zurückzuführen, die in solchem Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht jährlich wiederkehrend sind.

 

Die untergeordnete Bedeutung der EGS in Bezug auf den Gesamtabschluss der Gemeinde Selfkant wird auch durch eine mehrjährige Betrachtungsweise deutlich.

 

 

 

Die aus einem Gesamtabschluss resultierenden zusätzlichen Personal- und Sach-kosten für die Aufstellung und Prüfung stehen nach Ansicht der Verwaltung in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen für die Gemeinde Selfkant.

 

Zum einen erfolgt ein jährlicher Ausweis der Entwicklungsgesellschaft als Anteile an verbundenen Unternehmen (separate Bilanzposition) im Jahresabschluss der Gemeinde Selfkant. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass die gemeindlichen Gremien in Nachbetrachtung eines Gesamtabschlusses zu gravierend abweichenden Entscheidungen bezüglich der Steuerung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft kommen als bei Betrachtung der jeweiligen Jahresabschlüsse (Gemeinde / EGS).

 

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des gemeindlichen Jahresabschlusses ist der Kommunalaufsicht eine Verzichtserklärung vorzulegen. Diese wird analog zu den Bestätigungsvermerken über die Jahresabschlussprüfungen vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.

 

Da keine Wortmeldungen ergingen, ließ der Bürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig