Beschlussvorschlag:

 

C             Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

C.1         Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

                Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

C.2         Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

                Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 2) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

 

D             Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

 

Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark –

 

1.         die erneute Offenlage der Planentwürfe nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

sowie

 

2.         die erneute Beteiligung der durch die Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und

 

3.         dass Stellungnahmen gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

 

 


Sachverhalt:

 

Verfahrensstand

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.

 

Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12. Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und beschlossen. Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April 2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen wird bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019 öffentlich bekannt gemacht.

 

Im Rahmen der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019 angeregt, die südwestlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der schalltechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2019) als „Allgemeine Wohngebiete“ zu bewerten und die Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu überarbeiten. Darüber hinaus seien in der Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2018) zusätzliche Immissionspunkte zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der angepassten Bewertungsansätze zeigt sich, dass zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der angrenzenden Bebauung zusätzliche Maßnahmen in die Plankonzeption aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck werden die textlichen Festsetzungen unter 8. „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ geändert bzw. ergänzt. Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.

 

Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419 abrufbar.

 

 

B.            Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.

 

B.1         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.

 

B.2         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.

 

Der Bürgermeister erläuterte die Notwendigkeit des Beschlusses und beantwortete Detailfragen zum weiteren Verfahren.

 

 

Anschließend ließ er darüber abstimmen, ob zu den Abwägungstabellen jeweils en bloc abgestimmt werden solle.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig