Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
vorgebrachten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 1) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Bedenken wird übernommen und die Beschlussfassung
erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 2) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
D Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt,
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 –
Höngen, Integrativer Sportpark –
1.
die
erneute Offenlage der Planentwürfe nach §§ 4 a Absatz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die erneute Beteiligung der durch die
Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 a Absatz 3 i.V.m.
§ 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und
3. dass Stellungnahmen gemäß § 4 a Absatz
3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
können.
Sachverhalt:
Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 12. Juli 2018 (Vorlage 453/2018) beschlossen, für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 (neu: 577 und 578) und 241 (teilweise), sowie für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise) (neu: 404), 19 (teilweise) (neu: 403), 25 (teilweise) (neu: 401), 26 (teilweise) (neu: 400), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) (neu: 402) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – gemäß § 2 BauGB aufzustellen.
Weiterhin hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in der gleichen Sitzung am 12.
Juli 2018 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 29/2018 vom 22. Juli 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Juli 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 2019 beraten und
beschlossen. Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
in der gleichen Sitzung beschlossen, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom
21. April 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs.
2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 29. April 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das
Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23. April
2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um
die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 29. Mai 2019 im
Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen wird bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 16/2019 vom 21. April 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Im Rahmen der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat die Untere
Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 27.05.2019
angeregt, die südwestlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – angrenzende Bebauung in der
schalltechnischen Prognose (vgl. Peutz Consult GmbH 2019) als „Allgemeine
Wohngebiete“ zu bewerten und die Annahmen zu den Zuschauerzahlen zu
überarbeiten. Darüber hinaus seien in der Lichttechnischen Prognose (vgl. Peutz
Consult GmbH 2018) zusätzliche Immissionspunkte zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der angepassten Bewertungsansätze zeigt sich,
dass zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der angrenzenden
Bebauung zusätzliche Maßnahmen in die Plankonzeption aufgenommen werden müssen.
Zu diesem Zweck werden die textlichen Festsetzungen unter 8. „Maßnahmen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ geändert bzw. ergänzt. Wird der Entwurf eines
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 BauGB
geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB erneut
auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=36419
abrufbar.
B. Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der
Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit während
der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in
der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken
vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Der Bürgermeister erläuterte die Notwendigkeit des
Beschlusses und beantwortete Detailfragen zum weiteren Verfahren.
Anschließend ließ er darüber abstimmen, ob zu den
Abwägungstabellen jeweils en bloc abgestimmt werden solle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Abstimmungsergebnis:
einstimmig