B             Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

                Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörde und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.

 

B. 1        Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine weitere Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten. 

 

B.2         Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Änderung Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange während der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.

 

 

C             Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

               

C.1         Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

einstimmig

 

 

 

C.2         Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark –  des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

                Die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

 

D.           Verfahrensbeschluss

               

                Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung den Plan zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant einschließlich Begründung und Umweltbericht.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.

 

Durch die erneute Beschlussfassung wird der Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant vom 20. Februar 2019 aufgehoben und durch die neue Beschlussfassung ersetzt.

 

 

 


Sachverhalt:

 

A.                 Verfahrensstand

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 08. Juni 2017 beschlossen, die Mittel aus dem Sonderprogramm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung eines Integrativen Sportparks am „Haus der Kinder“ in Höngen zu beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das o.g. Projekt ist am 03. Mai 2017 gestellt worden. Dieser wurde mit dem Zuwendungsbescheid Nr.: 05/57/17 vom 6. Oktober 2017 in Höhe von 3.483.738,00 € bewilligt.

 

Damit die Entwicklung des Projekts „Integrativer Sportpark“ im Ortsteil Höngen umgesetzt werden kann, ist der derzeitig gültige Flächennutzungsplan mit den vorangegangenen Änderungsverfahren anzupassen. Geplant ist die Realisierung einer neuen Sportstätte im Ortsteil Höngen auf einer ca. 4,3 ha großen Fläche.

 

Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ist die Fläche im gemeindlichen Flächennutzungsplan nach den planungsrechtlichen Vorgaben für einen Sportpark auszuweisen und die Inanspruchnahme der Flächen ist an anderer Stelle durch sog. „Tauschflächen“ zu kompensieren.

 

Mit der neuen Ausweisung der „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und der „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird es der Gemeinde ermöglicht, das geplante Sportstättenkonzept umzusetzen.

 

Als Ausgleich für die Inanspruchnahme der Teilflächen mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ soll eine derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 2,28 ha im Südwesten der Ortschaft Saeffelen umgewandelt werden.

 

Des Weiteren hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2018 (Vorlage 414/2018) den Kaufverträgen der Flächenankäufe für den integrativen Sportpark in Höngen zugestimmt, so dass das Gestaltungskonzept zwischenzeitlich überarbeitet wurde und die neu angekauften Flächen in das Konzept mit einbezogen wurden. Es handelt sich um die Parzelle Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstück 226 sowie um die Parzellen Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16 und 19 (teilweise).

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - beschlossen.

 

 

Gegenstand der Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens sollten sein:

 

1. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant

 

    für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 und 241 (teilweise), sowie auf den Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise), 19 (teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) und 384 (teilweise), eine Änderung der Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“, „Flächen für Wald“, „Grünflächen“, „Flächen für Gemeinbedarf“ und „Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge“ in eine „Fläche für Gemeinbedarf“ sowie eine „Grünfläche“ zu ändern,

 

    die Darstellung  von „Wohnbauflächen“ auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 5, Flurstücke 19 (teilweise), 20 (teilweise), 21, 22, 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27 (teilweise), 28, 29, 30 (teilweise), 36 (teilweise), 38 (teilweise), 279 (teilweise), 280, 311 (teilweise), 312 (teilweise) und 328 (teilweise) sowie auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Flurstücke 42 (teilweise), 90 (teilweise), 91, 92 (teilweise) und 93 (teilweise), in „Flächen für die Landwirtschaft“ zu ändern.

 

Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfragen gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 10. November 2017, 05. Juni 2018 und abschließend vom 27. August 2018 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018 vom 20. Mai 2018 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018 vom 20. Mai 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2018 beraten und beschlossen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22. Mai 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.

 

Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2018 beraten und beschlossen.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 41- 43/2018 vom 28. Oktober 2018 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung, Umweltbericht und den bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 05. November 2018 bis einschließlich 07. Dezember 2018 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das Online-Beteiligungsportal  abzugeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online- Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 31. Oktober 2018 zum Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark –  des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Umweltbericht Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes nebst dazugehöriger Anlagen in der Zeit vom 05. November 2018 bis einschließlich 07. Dezember 2018 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der Internet-Seite www.o.sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 41-43/2018 vom 28. Oktober 2018 öffentlich bekannt gemacht.

 

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 wurde über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach den Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach den Trägerbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beraten und beschlossen. Weiterhin hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 20. Februar 2019 beschlossen, den Bürgermeister zu beauftragen, das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

Bei der Prüfung der Unterlagen durch die Bezirksregierung Köln wurde festgestellt, dass nicht alle abwägungsrelevanten Belange Gegenstand der Abwägung waren. Die Unterlagen zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – wurden durch das Planungsbüro entsprechend ergänzt. Nunmehr ist eine erneute Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung erforderlich.

 

Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=35918 abrufbar.

 

 

 

Der Bürgermeister erläuterte die Thematik und ließ darüber abstimmen, ob zu den Abwägungstabellen jeweils en bloc abgestimmt werden solle.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig