B Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörde und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B. 1 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 - Höngen, Integrativer
Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der
Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB keine weitere Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Änderung Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange während der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Die während der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer
Sportpark – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage
1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht in den Beteiligungsverfahren gemäß §
4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die als Anlage 2
beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten
Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt
gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
D. Verfahrensbeschluss
Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung den
Plan zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant einschließlich Begründung und
Umweltbericht.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.
Durch die erneute Beschlussfassung wird der
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant vom 20. Februar 2019
aufgehoben und durch die neue Beschlussfassung ersetzt.
Sachverhalt:
A.
Verfahrensstand
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 08. Juni 2017
beschlossen, die Mittel aus dem Sonderprogramm „Investitionspakt Soziale
Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung eines Integrativen Sportparks
am „Haus der Kinder“ in Höngen zu beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung für das o.g. Projekt ist am 03. Mai 2017 gestellt worden. Dieser
wurde mit dem Zuwendungsbescheid Nr.: 05/57/17 vom 6. Oktober 2017 in Höhe von
3.483.738,00 € bewilligt.
Damit die Entwicklung
des Projekts „Integrativer Sportpark“ im Ortsteil Höngen umgesetzt werden kann,
ist der derzeitig gültige Flächennutzungsplan mit den vorangegangenen
Änderungsverfahren anzupassen. Geplant ist die Realisierung einer neuen
Sportstätte im Ortsteil Höngen auf einer ca. 4,3 ha großen Fläche.
Nach Rücksprache
mit der Bezirksregierung Köln ist die Fläche im gemeindlichen
Flächennutzungsplan nach den planungsrechtlichen Vorgaben für einen Sportpark
auszuweisen und die Inanspruchnahme der Flächen ist an anderer Stelle durch
sog. „Tauschflächen“ zu kompensieren.
Mit der neuen
Ausweisung der „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sportlichen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und der „Grünfläche“ mit der
Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird es der Gemeinde ermöglicht, das geplante
Sportstättenkonzept umzusetzen.
Als Ausgleich für
die Inanspruchnahme der Teilflächen mit der Darstellung „Flächen für die
Landwirtschaft“ soll eine derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellte Fläche mit
einer Größe von ca. 2,28 ha im Südwesten der Ortschaft Saeffelen umgewandelt
werden.
Des Weiteren hat
die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2018 (Vorlage 414/2018)
den Kaufverträgen der Flächenankäufe für den integrativen Sportpark in Höngen
zugestimmt, so dass das Gestaltungskonzept zwischenzeitlich überarbeitet wurde
und die neu angekauften Flächen in das Konzept mit einbezogen wurden. Es
handelt sich um die Parzelle Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstück 226 sowie um
die Parzellen Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16 und 19 (teilweise).
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018
gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur
Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark -
beschlossen.
Gegenstand der
Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens sollten sein:
1. Im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant
• für die Grundstücke Gemarkung
Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 und 241 (teilweise), sowie
auf den Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise),
19 (teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27, 28, 29, 30, 31, 309
(teilweise) und 384 (teilweise), eine Änderung der Darstellung von „Flächen für
die Landwirtschaft“, „Flächen für Wald“, „Grünflächen“, „Flächen für
Gemeinbedarf“ und „Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge“ in eine „Fläche für
Gemeinbedarf“ sowie eine „Grünfläche“ zu ändern,
• die Darstellung von „Wohnbauflächen“ auf den Grundstücken
Gemarkung Saeffelen, Flur 5, Flurstücke 19 (teilweise), 20 (teilweise), 21, 22,
25 (teilweise), 26 (teilweise), 27 (teilweise), 28, 29, 30 (teilweise), 36
(teilweise), 38 (teilweise), 279 (teilweise), 280, 311 (teilweise), 312
(teilweise) und 328 (teilweise) sowie auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen,
Flur 6, Flurstücke 42 (teilweise), 90 (teilweise), 91, 92 (teilweise) und 93
(teilweise), in „Flächen für die Landwirtschaft“ zu ändern.
Die
Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfragen gemäß § 34
Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 10. November 2017, 05. Juni 2018
und abschließend vom 27. August 2018 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.
Der
Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018 vom 20. Mai 2018
öffentlich bekannt gemacht.
Durch
Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018 vom 20.
Mai 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das
Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben.
Über die
vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11.
Oktober 2018 beraten und beschlossen.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22. Mai 2018
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum
Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer
Sportpark - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die
vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs.
1 BauGB wurde ebenfalls in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Oktober
2018 beraten und beschlossen.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 41- 43/2018 vom 28.
Oktober 2018 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2
BauGB den Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung, Umweltbericht und
den bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 05.
November 2018 bis einschließlich 07. Dezember 2018 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant
(www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das
Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online-
Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 31. Oktober 2018
zum Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
nebst Begründung und Umweltbericht Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. N
20 - Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes nebst
dazugehöriger Anlagen in der Zeit vom 05. November 2018 bis einschließlich 07.
Dezember 2018 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der
Internet-Seite www.o.sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 41-43/2018 vom 28. Oktober 2018 öffentlich bekannt gemacht.
In der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 wurde über die vorgebrachten Anregungen
und Bedenken nach den Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und
Abs. 2 BauGB sowie über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach den
Trägerbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beraten und beschlossen.
Weiterhin hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 20. Februar 2019
beschlossen, den Bürgermeister zu beauftragen, das Genehmigungsverfahren gemäß
§ 6 BauGB bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.
Bei der Prüfung
der Unterlagen durch die Bezirksregierung Köln wurde festgestellt, dass nicht
alle abwägungsrelevanten Belange Gegenstand der Abwägung waren. Die Unterlagen
zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – wurden durch das
Planungsbüro entsprechend ergänzt. Nunmehr ist eine erneute Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung erforderlich.
Die Anlagen zu
diesem Verfahren sind unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=35918
abrufbar.
Der Bürgermeister erläuterte die Thematik und ließ
darüber abstimmen, ob zu den Abwägungstabellen jeweils en bloc abgestimmt
werden solle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Abstimmungsergebnis:
einstimmig