C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
sowie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – wurden weder
Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig bei 6
Enthaltungen
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle – Anlage 1) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig bei 6 Enthaltungen
D Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S.
3634) beschließt die
Gemeindevertretung die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
A Verfahrensstand
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 21. November 2016
die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes zur städtebaulichen
Entwicklung und Erschließung eines 2,073 ha umfassenden Neubaugebietes in der
Außenbereichslage in Höngen bei der Gemeinde Selfkant beantragt.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Höngen ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH erklärte sich bereit, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14.12.2016 (Vorlage 276/2016) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – beschlossen.
Auf den das Plangebiet umfassenden Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 2, Nrn. 11 und 12 soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet“ sowie auf den Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 2, Nrn. 9, 10 und 167 (jeweils teilweise) die Nutzungsart „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“ festgesetzt werden.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 26-27/2017 vom 09. Juli 2017 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
26-27/2017 vom 09. Juli 2017 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 3. August 2017 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld
II - unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 bzw. 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 7-9/2019 vom
3. März 2019 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2
BauGB, den Bebauungsplanentwurf Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 11. März 2019 bis
einschließlich 12. April 2019 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das
Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das
Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 07. März
2019 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – der Gemeinde
Selfkant nebst Begründung und Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.
Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 49 –
Höngen, Biesener Feld II – in der Zeit vom 11. März 2019 bis einschließlich 12.
April 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen bzw. auf der
Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 7-9/2019 vom 3. März 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=29549 abrufbar.
B. Beratung und Abwägung über während der Beteiligung der
Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und
Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Planauslegung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II –
wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2
Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der frühzeitigen Beteiligung und der Planauslegung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Herr Hamers erklärte
sich für den Tagesordnungspunkt für befangen und begab sich in den
Zuschauerbereich.
Der Bürgermeister erläuterte den Tagesordnungspunkt
und ließ darüber abstimmen, ob zu den Abwägungstabellen jeweils en bloc
abgestimmt werden solle.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Abstimmungsergebnis:
einstimmig bei 6 Enthaltungen