Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

Die Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Selfkant (Vergnügungssteuersatzung) wurde beschlossen.

 


Laut der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung in lfd. Rechtsmittelverfahren mussten Kommunen bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit vom Stückzahlmaßstab auf das Einspielergebnis als Besteuerungsmaßstab umstellen.

 

Aufgrund dieser neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Änderung oder die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Selfkant (Vergnügungssteuersatzung) vom 31.03.2003 erforderlich, da bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit vom Stückzahlmaßstab ausgegangen wird.

 

Im Jahr 2007 befand sich vom Jahresbeginn bis zum 30. August ein Gewinnspielautomat im Gebiet der Gemeinde Selfkant. Seitdem wurde kein Gewinnspielautomat mehr in der Gemeinde aufgestellt.

 

Es wurde daher empfohlen die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Selfkant (Vergnügungssteuersatzung) vom 31.03.2003 durch die als Anlage Sofern sich die Notwendigkeit ergeben sollte, soll über den Beschluss für eine neue Satzung befunden werden.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig